Die COVID-19 Pandemie treibt viele an die Belastungsgrenze. Innerhalb der Belegschaft bedarf es aufgrund des Infektionsgeschehens nach wie vor einer besonderen gegenseitigen Rücksichtnahme. Das LAG Düsseldorf entschied nun mit Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20 zu einem Rechtsstreit, dem ein besonders eklatanter Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht zugrunde gelegen haben soll. Streitig war ein Vorfall, bei dem der Arbeitnehmer einen Kollegen aus nächster Nähe vorsätzlich angehustet haben und diesem erklärt haben soll, er hoffe, dass er Corona bekäme. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt, allerdings aufgrund der Tatsache, dass die Beweisaufnahme zulasten der Arbeitgeberin ging:
Der 9. Senat des BAG hat Ende des vergangenen Jahres in einer vielbeachteten Entscheidung für viele Beobachter überraschend entscheiden, dass auch Crowdworker im Einzelfall Arbeitnehmer sein können (Urt. v. 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20, NZA 2021, 552). Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der beklagte Plattformanbieter (Crowdsourcer) im Auftrag seiner Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen kontrollierte und diese Kontrolltätigkeiten von Crowdworkern ausführen ließ. Hierfür stellte er die jeweiligen Kleinstjobs auf seine Plattform; Crowdworker – wie der Kläger – konnten sie dann auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einer „Basis-Vereinbarung“ über ihren persönlichen Account annehmen und ausführen, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernahm einer der auf der Plattform angemeldeten Crowdworker indes freiwillig einen der Aufträge, musste er ihn nach dezidierten Vorgaben des Plattformbetreibers innerhalb von zwei Stunden ausführen. Das Arbeitsergebnis wurde anschließend nach bestimmten Kriterien bewertet, zudem wurden bei erfolgreich durchgeführtem Auftrag Erfahrungspunkte gutgeschrieben, die dem Crowdworker auf Dauer den Aufstieg in ein neues „Erfahrungslevel“ ermöglichten, auf dem er mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen und so durch Bündelung der Aufträge einen höheren Stundenlohn erzielen konnte.
Wir laden Sie herzlich ein zum 34. Non-Profit-Forum für haupt- und ehrenamtliche Vorstände, Geschäftsführer/innen und leitende Mitarbeiter/innen von gemeinnützigen Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften.
Weil die Corona-Pandemie die Planung von Präsenzveranstaltungen mit großer Unsicherheit belastet, haben wir uns zu einer reinen Online-Veranstaltung per Zoom entschieden.
In vielen Tätigkeitsbereichen sind die Arbeitszeiten der Beschäftigten nicht zwangsläufig durchgehend „aktive Leistungsphasen“. Oftmals sind Beschäftigte verpflichtet, sich in einem bestimmten Zeitraum für die Erbringung ihrer Arbeit bereitzuhalten. Im deutschen Arbeitsrecht sind neben Zeiten der aktiven Tätigkeit der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geläufig und anerkannt. Das Europarecht kennt diese Differenzierung hingegen in dieser Art nicht.
Nach den Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer sind die Träger von Einrichtungen im Regelfall verpflichtet, einrichtungsbezogene Besuchskonzepte zu erstellen, die regeln, welche Sicherheitsmaßnahmen bei dem Besuch von Bewohnern oder Patienten von Einrichtungen einzuhalten sind. Oft fehlen gesetzliche Vorgaben, ob und wie die Zugangskontrolle und -dokumentation umzusetzen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob die Aufstellung dieser Besuchskonzepte der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Diese Frage hat nun das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.01.2021, 9 Ta BV 58/20 beantwortet.
In den letzten Wochen wurde zur Eindämmung des Infektionsgeschehens rund um die Corona-Pandemie vermehrt die Pflicht zum Homeoffice diskutiert und auch von vielen Seiten gefordert. Dies zum Anlass nehmend, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die seit heute bis zum 15.03.2021 gilt. Doch was genau ist der Inhalt dieser Verordnung? Muss der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen? Darf der Arbeitnehmer nun nicht mehr aus dem Büro arbeiten? Für wen genau gilt eine „Pflicht zum Homeoffice“? Welche Vorkehrungen zum Schutz einer Infektion sind nach dieser Verordnung zu treffen? Über diese Fragen soll im nachfolgenden Aufschluss gegeben werden.
Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Freibeträge für Einnahmen aus nebenberuflichen pädagogischen, pflegerischen und künstlerische Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen (sog. Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG) und sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften (Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr. 26a EStG) erhöht. Die Übungsleiterpauschale beträgt jetzt 3.000 € (statt bisher 2.400 €), die Ehrenamtspauschale 840 € (statt bisher 720 €).
Zahlt ein Verein, eine Stiftung oder eine gGmbH ihrem Vorstand oder Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Gehälter, liegt darin eine sogenannte „Mittelfehlverwendung“, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen V R 5/17, entschieden. Das gleiche gilt für andere Entgelte, z.B. Mieten, Pachten oder Darlehenszinsen. Der BFH hat auch die spannende Frage entschieden, wie die Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit einer Vergütung festzustellen ist.
Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung erfolgt im Regelfall in der Kombination mit dem Ausspruch einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die fristlose Kündigung nicht wirksam ist. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer Urlaub vorsorglich für den Fall zu gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2020, 9 AZR 612/19 hat das Bundesarbeitsgericht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und was dabei zu beachten gilt.
Corona-Pandemie beschleunigt Innovationen bei HILLE BEDEN Rechtsanwälte
Köln. Das beherrschende und fast alles andere in den Hintergrund drängende Thema dieses Jahres war und ist die Corona-Pandemie. Als Rechtsanwälte gehören wir nicht zu den stark betroffenen Berufen. Bei uns überwiegen die von der Pandemie ausgelösten Innovationen.