Der nächste online Arbeitsrecht-Booster findet am Montag, den 04. Juli 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und dem Impulsvortrag zum Thema „Urlaubs-Störfälle“. Rechtzeitig zum Beginn der Sommer-Schulferien in Nordrhein-Westfalen und der Reisesaison erhalten Sie für die praktische Arbeit wichtige Informationen zu folgenden Punkten:
• Änderung des Urlaubsantrags durch den/die Arbeitnehmer*in
• Widerruf der Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber
• Zuviel gewährter Urlaub
• Anzeige und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
• Berechnung des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeit- oder Entgeltveränderung
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 04. Juli 2022 noch anmelden.
Die nächsten online Seminartermine:
• Krankheitsbedingte Kündigung, 22.06.2022,
jeweils 9:00 – 11:30 Uhr.
Hier können Sie sich für die Seminare anmelden.
Das neue Programm für September bis Dezember 2022 erscheint Ende August.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Saarbrücken durfte sich in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 L 172/22 erstmalig mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auseinandersetzen. Zwei Notfallsanitäter begehrten die Feststellung der Nichtgeltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen und blieb mithin erfolglos.
Seine Entscheidung begründete das VG Saarbrücken wie folgt:
E-Mails sind aus unserer heutigen Korrespondenz nicht mehr wegzudenken. Einfach und schnell sind sie auf jeden Fall. Kann der Absender einer E-Mail, wenn sie in seinem Account unter „Gesendete Elemente“ gelistet ist, aber auch den Nachweis führen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21, zu befassen.
wir erinnern an den Arbeitsrecht-Booster am Montag, den 7. März 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und einem Impulsvortrag zu Praxisfragen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es geht u.a. um die Dauer der Entgeltfortzahlung bei wechselnden Krankheiten und in welchen Fällen die formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht. Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Hier können Sie sich noch anmelden.
Das Gebot fairen Verhandelns ist eine vertragliche Nebenpflicht. Wird diese verletzt, weil etwa eine Vertragspartei eine psychische Drucksituation widerrechtlich schafft, die eine freie Entscheidung des anderen Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert, kann der Vertrag anfechtbar bzw. unwirksam sein. Mit seiner Entscheidung vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 hat das BAG die Reichweite des Gebots fairen Verhandelns nochmals konturiert. Darf der Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots des Arbeitgebers abhängig gemacht werden? Das Gericht sagt: Ja, auch wenn das dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer einen von ihm erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Anfang des Monats haben wir unser Seminarprogramm für das erste Halbjahr 2022 verschickt. Leider waren danach einige Tage Online-Buchungen der von uns angebotenen Seminare wegen technischer Probleme unserer Homepage nicht möglich. Diese Probleme sind zwischenzeitlich behoben. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten durch die vergeblichen Versuche, sich online anzumelden, entschuldigen wir uns. Das Seminarprogramm finden Sie hier. Seminarbuchungen können online oder auch mit dem Anmeldeformular vorgenommen werden. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldungen.
HILLE BEDEN Schulungen
Heike Harings
Tagungssekretariat
Ab März 2022 greift die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG. Das Regelwerk geht mit einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Problemstellungen einher. Die Gesetzesbegründung sowie die FAQ-Stellungnahme des BMG geben hierauf teilweise Antworten, teilweise bleiben Vollzugsfragen ungeklärt. Aus unserer eigenen Seminarreihe zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben wir eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen, die bislang vom Gesetzgeber und dem BMG nicht adressiert worden sind, zusammengefasst und einen arbeitsrechtlichen Frage-Antwort-Bogen erstellt. Die wichtigsten Fragen und dazugehörigen Antworten sind nachstehend innerhalb vier Themenkomplexe aufgeführt.
Die Verdienstobergrenze für Minijobs soll zum 01. Oktober 2022 auf von 450 € auf 520 € ansteigen. So sieht es jedenfalls der seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegte Gesetzesentwurf vor.
Bereits in dem Koalitionsvertrag 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarte die gegenwärtige Regierung in Bezug auf Minijobs folgendes:
„Bei den Mini- und Midi-Jobs werden wir Verbesserungen vornehmen: Hürden, die eine Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung erschweren, wollen wir abbauen. Wir erhöhen die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Gleichzeitig werden wir verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs werden wir stärker kontrollieren.“
Die Corona-Verordnungen überschlagen sich derzeit. Fast keine Woche vergeht, in der nicht neue Verordnungen erlassen werden. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte ist die Lage mehr als unüberschaubar geworden. Die einschlägigen Gesetze und auch die Verordnungen sind für alle Beteiligte bindend. Im Laufe des Jahres ist hoffentlich mit einer Entspannung zu rechnen. Es könnten die Corona-Verordnungen zurückgefahren werden. Können dann Arbeitgeber Corona-Schutzmaßnahmen, so z.B. eine Testpflicht, per Direktionsrecht anordnen?
Das Arbeitsrecht bleibt auch im neuen Jahr fortwährend in Bewegung. Einige Sonderregelungen, die aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, werden uns zeitlich befristet weiterhin begleiten. Das betrifft insbesondere das Regelwerk zu 3G am Arbeitsplatz. Andere Änderungen wie etwa die Anhebung des Mindestlohns sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Zudem greift ab dem 15.03.2022 die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht.