Der nächste online Arbeitsrecht-Booster mit Dr. Hans-Eduard Hille am Montag, den 07.08.2023, 10.00 bis 11:30 Uhr startet mit einem Impulsvortrag zum Thema „Mehr Schein als Sein. Wie umgehen mit falschen Angaben im Bewerbungsverfahren?“.
Im Bewerbungsverfahren wollen sich Bewerberinnen und Bewerber von ihrer besten Seite zeigen. Das ist legitim. Immer wieder begnügen sie sich aber nicht damit, sich ins rechte Licht zu setzen, sondern werben mit unrichtigen Angaben. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung der Angaben geboten. Was können Sie auf Arbeitgeberseite tun, wenn sich die Angaben im Bewerbungsschreiben, im Lebenslauf oder im Vorstellunggespräch als unzutreffend erweisen oder sogar falsche Zeugnisse vorgelegt werden? Das erfahren Sie im nächsten Arbeitsrecht-Booster am ersten Montag im August.
Themenfelder
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich an den Vortrag anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 7. August 2023 noch anmelden.
Die nächsten Arbeitsrecht-Booster jeweils am ersten Montag im Monat, der auf einen Werktag fällt:
04.09., 09.10., 06.11. und 04.12.2023, jeweils 10:00 – 11:30.
Hier können Sie sich für die weiteren Seminare anmelden.
Der nächste online Arbeitsrecht-Booster mit Dr. Hans-Eduard Hille am Montag, den 06.03.2023, 10.00 bis 11:30 Uhr startet mit einem Impulsvortrag zum Thema „Geringfügige Beschäftigung – Stolpersteine und Gestaltungsspielräume für gemeinnützige Arbeitgeber“.
Themenfelder
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 06.03.2023 noch anmelden.
Die nächsten Arbeitsrecht-Booster jeweils am ersten Montag im Monat, der auf einen Werktag fällt:
Arbeitsrecht-Booster, 03.04., 08.05., 05.06., 03.07., 07.08., 04.09., 09.10., 06.11. und 04.12.2023.
jeweils 10:00 – 11:30.
Hier können Sie sich für die weiteren Seminare anmelden.
Die Entgeltfortzahlungskosten steigen in Deutschland so rasant wie nie zuvor. Nach den Erhebungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft stiegen sie im Zeitraum von 2010 bis 2018 von 37 Milliarden auf 62 Milliarden €. 2020 betrugen sie dann bereits 74,3 Milliarden €. Bis 2025 werden sie voraussichtlich auf 84 Milliarden € steigen. Die Entgeltfortzahlungskosten belasten damit in einem erheblichen und steigenden Umfang die Personalkosten in Unternehmen. Auch wenn sie natürlich nicht zu vermeiden sind, kann deren Höhe eingegrenzt werden, wenn die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu reicht die allgemeine ausgeübte Praxis, Erkundigungen bei den Krankenkassen einzuholen nicht aus, zumal die Krankenkassen ein Eigeninteresse haben, Krankengeldzahlungen zu vermeiden. In diesem Seminar referieren wir die Rechtslage und zeigen Möglichkeiten auf, Entgeltfortzahlungskosten einzudämmen.
seminarbeschreibung_entgeltfortzahlung_im_krankheitsfall.pdf66.72 kB
anmeldeformular_.pdf18.11 kB
Der „gelbe Schein“ hat ausgedient. Seit dem 01.01.2023 müssen Arbeitgeber Daten zur Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten auf elektronischem Wege bei den Krankenkassen abfragen (eAU-Abruf). Beschäftigte müssen nach der neuen gesetzlichen Regelung ihre Arbeitsunfähigkeit nur noch gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und diese (ggf.) ärztlich feststellen lassen; einen Nachweis erbringen sie selbst aber nicht mehr. Diesen holen die Arbeitgeber vielmehr bei der zuständigen Krankenkasse individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer ein. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Letztere müssen jetzt die Abläufe in ihrer Personalpraxis schnellstmöglich anpassen. Auch altbewährte Arbeitsvertragsregelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht im Erkrankungsfall sind auf den Prüfstand zu stellen und möglicherweise zu ändern. Wie funktioniert das eAU-Verfahren? Welche Änderungen ergeben sich bei der Entgeltfortzahlung? Wie sollten Arbeitgeber bei technischen Störfällen agieren? Alle Antworten hierzu erhalten Sie in unserem Online-Seminar „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)“ am 31.01.2023.
Nähere Informationen können Sie der beigefügten Seminarbeschreibung entnehmen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yannik Beden, M.A.
Rechtsanwalt
Seminarbeschreibung „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“70.2 kB
Anmeldeformular „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“17.63 kB
Der Dauerbrenner geht in die nächste Runde: Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungsgründe zu seinem Beschluss vom 13.09.2022, mit dem die gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit festgestellt wurde, nunmehr veröffentlicht. Die mit Spannung erwarteten Ausführungen bringen noch einmal Licht ins Dunkel. Das Gericht hat die Reichweite der Zeiterfassungspflicht klar abgesteckt und zusätzlich skizziert, welche Personen von der Verpflichtung ausgenommen sind. Neben Ausführungen zu Modalitäten in der praktischen Umsetzung finden sich nunmehr auch klarstellende Erläuterungen zur Rolle des Betriebsrats, der bei der Frage des „Wie“ der Zeiterfassung mitzubestimmen hat. Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten, um Fehltritte zu vermeiden und sowohl Arbeitnehmer- als auch Betriebsratsrechte zu wahren?
In unserem Online-Seminar „Update zur Arbeitszeiterfassung“ am 17.01.2023 präsentieren wir Ihnen die Kernaussagen der gerichtlichen Entscheidung und geben praktische Hinweise für die rechtskonforme Umsetzung der neuen Vorgaben.
Wichtig: Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bereits in unserem Online-Seminar „Arbeitszeiterfassung ist Pflicht für alle Arbeitgeber“ am 05.10.2022 teilgenommen haben, erhalten einen Rabatt auf die Teilnahmegebühr. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Seminarbeschreibung entnehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seminarbeschreibung.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yannik Beden, M.A.
Rechtsanwalt
Seminarbeschreibung „Update zur Arbeitszeiterfassung“331.53 kB
Anmeldung „Update zur Arbeitszeiterfassung“380.44 kB
Der nächste online Arbeitsrecht-Booster findet am Montag, den 05. Dezember 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und dem Impulsvortrag zum Thema „Fallstricke bei Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von schwerbehinderten Menschen“.
Aus dem besonderen gesetzlichen Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen ergeben sich für Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke. Streitigkeiten um die Einstellung, Beschäftigung und Kündigung vom schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitsgerichte in den letzten 12 Monaten erstaunlich oft beschäftigt. In diesem Arbeitsrecht-Booster erfahren Sie anhand von 11 aktuellen Urteilen, wie Sie unter Umständen kostspielige und imageschädigende Fehler vermeiden.
Themenfelder
• Ungewollte Benachteiligung bei der Personalsuche
• Leidensgerechte Beschäftigung
• Lage und Umfang der Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst
• Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
• Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Leistungsbeurteilung
• Benachteiligung bei der Kündigung
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 5. Dezember 2022 noch anmelden.
Der „Paukenschlag“ des Bundesarbeitsgerichts sorgt derzeit für Aufruhr in der betrieblichen Praxis: Arbeitgeber sind ab sofort generell verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) überraschend mit seinem Beschluss vom 13.09.2022 entschieden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Folgen des Richterspruchs für die unternehmerische Praxis sind weitreichend: Arbeitgeber müssen unabhängig von der Unternehmensgröße, der praktizierten Arbeitsmodelle und losgelöst vom Bestehen einer Arbeitnehmervertretung die Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer erfassen. Bedeutet die Entscheidung eine flächendeckende Rückkehr zur Stechuhr? Welche Handlungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber jetzt? In unserem Online-Seminar am 05.10.2022 beleuchten wir für Sie die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des BAG und zeigen auf, worauf bei der praktischen Umsetzung nunmehr geachtet werden sollte.
Im Anschluss an den Vortrag geht unser Dozent Rechtsanwalt Dr. Yannik Beden, M.A. im letzten Teil des Online-Seminars gerne auf Ihre individuellen Fragen ein; hierfür sind mind. 30 Minuten vorgesehen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seminarbeschreibung.
Für freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Dr. Yannik Beden, M.A.
Rechtsanwalt
Der nächste online Arbeitsrecht-Booster findet am Montag, den 05. September 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und dem Impulsvortrag zum Thema „Handlungsbedarf auf Grund der Änderung des Nachweisgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und weiterer Gesetze zum 1. August 2022“, statt.
Sie erhalten für die praktische Arbeit wichtige Informationen zu folgenden Punkten:
• Erweiterte Nachweispflichten nach dem Nachweisgesetz bei Neueinstellungen
• Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere Probezeit und Festlegung von Referenzstunden und Referenztagen für die Arbeitszeit
• Konsequenzen für die Gestaltung der Arbeitsverträge
• Erweiterte Nachweispflichten für Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat
• Bußgeldandrohung für Verstöße
• Weitere Gesetzesänderungen
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 05. September 2022 noch anmelden.
Die nächsten Arbeitsrecht-Booster:
Arbeitsrecht-Booster, 10.10., 07.11., 05.12.2022,
jeweils 10:00 – 11:30.
Hier können Sie sich für die Seminare anmelden.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Saarbrücken durfte sich in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 L 172/22 erstmalig mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auseinandersetzen. Zwei Notfallsanitäter begehrten die Feststellung der Nichtgeltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen und blieb mithin erfolglos.
Seine Entscheidung begründete das VG Saarbrücken wie folgt:
E-Mails sind aus unserer heutigen Korrespondenz nicht mehr wegzudenken. Einfach und schnell sind sie auf jeden Fall. Kann der Absender einer E-Mail, wenn sie in seinem Account unter „Gesendete Elemente“ gelistet ist, aber auch den Nachweis führen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21, zu befassen.