Erfurt. Schon in einem Urteil vom 12.01.2005 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt bei einer Dienstwagenüberlassung mit privater Nutzung unwirksam ist, wenn der Widerruf aus beliebigen Gründen jederzeit erfolgen kann. Eine solche Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und daher gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Im Urteil vom 13.04.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht nun über die Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, mit der sich der Arbeitgeber den Widerruf der Fahrzeugüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen vorbehalten hatte.
Auch diese Klausel ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht unwirksam, jedenfalls wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Der Sachverhalt
Einer Vertriebsmitarbeiterin wurde von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches sie auch privat nutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber die Gebrauchsüberlassung aus "wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann". Näheres regelte eine Dienstwagenüberlassungsvereinbarung. Danach sollte die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werden. Im konkreten Fall hatte die Vertriebsmitarbeiterin anstatt der von ihr zuvor prognostizierten 49.500 km Jahresfahrleistung tatsächlich nur rund 29.450 km im Jahr zurückgelegt. Der Arbeitgeber widerrief daraufhin die Überlassung des Dienstwagens mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstwagens unwirtschaftlich sei. Die Vertriebsmitarbeiterin gab das Fahrzeug heraus, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden, forderte ihre Arbeitgeberin jedoch gleichzeitig auf, ihr wieder einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Nachdem sich die Arbeitgeberin weigerte, klagte die Vertriebsmitarbeiterin auf Überlassung eines Dienstfahrzeuges.
Die Entscheidung
Die Richter verwiesen die Sache zurück ans Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht soll klären, ob es sich bei der der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung um eine Betriebsvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Gleichzeitig befanden die Richter aber auch, dass die streitgegenständliche Klausel unwirksam ist, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Das Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, dass sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts nach § 308 Nr. 4 BGB ist nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf den Vertragspartner als solchen nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Der Maßstab der §§ 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen. Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss.
Schlussfolgerung
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.04.2010 erschwert das Gericht die wirksame Formulierung von Widerrufsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die einzelnen Gründe, die zum Widerruf berechtigen sollen, müssen im Vertragstext so konkret wie möglich aufgeführt sein.
BAG, Urteil vom 13.04.2010, Aktenzeichen: 9 AZR 113/09