Erfurt. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dessen ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn die Arbeitsvertragsparteien haben sich die ordentliche Kündigung auch während der Befristung ausdrücklich vorbehalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall und dessen Folgen zu entscheiden, der dem Gericht vorgelegt wurde, weil ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter während einer Befristung ordentlich gekündigt hatte, obwohl sich die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vorbehalten hatten (BAG, Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09).
Nach § 4 KSchG ist die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Der betroffene Arbeitnehmer erhob innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage, sondern bot lediglich seine Arbeitskraft an und machte dann bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung Annahmeverzugslohn geltend. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Fristen des § 4 KSchG geltend gemacht werden könne und er sich nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst wehre, sondern nur gegen deren Zeitpunkt. Dies sei vergleichbar mit der Klage auf Einhaltung der Kündigungsfrist.
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, ließ das Bundesarbeitsgericht die Revision zwar zu, entschied dann letztendlich jedoch gegen den Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zunächst die Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden könne, da sich insoweit nicht die Frage stelle, ob das Arbeitsverhältnis als solches aufgelöst werde. Diese Erwägungen könnten jedoch auf eine Klage auf Annahmeverzugslohn nicht übertragen werden, da diese voraussetze, dass die Kündigung unwirksam sei. Im Unterschied zur Geltendmachung einer verkürzten Kündigungsfrist ist nicht nur ein einziger Beendigungstatbestand gegeben. Vielmehr liegen zwei Beendigungstatbestände vor, nämlich der der erklärten Kündigung, sowie ein zweiter nachgeschalteter Grund der Beendigung aufgrund der Befristung. In diesen Fällen ist die Frist des § 4 KSchG für die erklärte ordentliche Kündigung zu berücksichtigen.