Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.12.2010, III ZR 19/10, mit der Frage auseinander zu setzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
Der Bundesgerichtshof legt in der Entscheidung dar, dass Anspruchsgrundlage der geschlossene Heimvertrag sein kann, wenn dort eine entsprechende Verpflichtung geregelt ist. Im entschiedenen Fall war in dem Heimvertrag, wie oft üblich, geregelt, dass die Einrichtung dem Bewohner die Maßnahmen anbot, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden waren. Insoweit kann nicht auf die allgemeine Zielbeschreibung der Eingliederungshilfe abgestellt werden. Maßgeblich ist der Anspruch des Berechtigten nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hieraus muss sich der Anspruch auf Verwaltung der Barbeträge ergeben.
Weiterhin kommen als Anspruchsgrundlage die Rahmenverträge nach § 79 SGB XII in Betracht, wenn sie zur Grundlage der Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Heimträger und dem Land als überörtlichen Sozialhilfeträger gemacht worden sind und die Vertragsgrundlage der Heimverträge bilden. Nach diesen Rahmenverträgen ist die Verwaltung der Barbeträge oft eine mögliche Leistung der Eingliederungshilfe, auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des § 54 SGB XII aufgenommen ist. Der Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Somit ist seine Verwaltung für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbstverständlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB XII die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann.
Schließlich bejaht der Bundesgerichtshof in diesem Urteil die Frage, ob eine Verwaltung der Barbeträge durch Dritte zulässig ist. Unzulässig ist eine Verwaltung der Barbeträge ohne oder gegen den Willen des Hilfebedürftigen oder dessen Betreuers. Ansonsten ergibt sich die Zulässigkeit der Verwaltung der Barbeträge durch den Heimträger in Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 HeimG.
Die Entscheidung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2010, Aktenzeichen III ZR 19/10