Sekretariat Köln
Heike Harings
Termine nur nach Vereinbarung
Köln. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit können auch die Gebühren eines Anwalts gehören, wenn der Betriebsrat die Einschaltung des Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte. Dabei hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln einen sehr großzügigen Maßstab angelegt (Beschl. v. 14.05.2010 - 10 TaBV 87/09).
Auslöser des Rechtsstreits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wegen der Übernahme der Anwaltskosten war eine vom Arbeitgeber geplante Mitarbeiterbefragung.
Dabei sollten die Beschäftigten zur Teilnahme verpflichtet sein und unter anderem zu ihrer „Teamrolle" befragt werden. Die Auswertung sollte individuell für jeden Mitarbeiter erfolgen. Die Ergebnisse sollten in den Teamsitzungen vorgestellt und besprochen werden.
Nachdem der Betriebsrat von der geplanten Befragung erfahren hatte, wies er den Arbeitgeber ohne Einschaltung eines Anwalts darauf hin, dass die Mitarbeiterbefragung ein Personalfragebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei und deshalb nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzt werden dürfe. Auf Grund dieses Hinweises beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats und beantwortete Fragen des Betriebsrats zu Details der Mitarbeiterbefragung. Der Betriebsrat schaltete dann eine Rechtsanwaltskanzlei ein, die dem Arbeitgeber mitteilte, dass der Betriebsrat die Zustimmung verweigere. Die Befragung verletze in der geplanten Form auch die Rechte der einzelnen Mitarbeiter.
Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die Einschaltung des Anwalts nicht erforderlich gewesen sei, weil der Betriebsrat schon selbst auf sein Mitbestimmungsrecht hingewiesen und der Arbeitgeber dies auch akzeptiert hatte. Die bloße Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat hätte deshalb völlig ausgereicht, um das Vorhaben zu stoppen.
Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsanwaltskosten dagegen als erforderliche Kosten im Sinne von § 40 Absatz 1 BetrVG angesehen. Dass der Betriebsrat einen rechtlich fundierten Hinweis auf seine Mitbestimmungsrechte und die seiner Ansicht nach bestehende Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Befragung für erforderlich gehalten habe, sei von seinem Beurteilungsspielraum noch gedeckt.
Die Vorschrift des § 80 Absatz 3 BetrVG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach kann der Betriebrat bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuziehen. Der Anwalt sei aber zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates tätig geworden. Dies sei eine typische anwaltliche Vertretung und keine Sachverständigentätigkeit gewesen.