Mit einem Paukenschlag hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember vergangen Jahres bei vielen Verleihunternehmen Existenzängste ausgelöst. Es hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Der Nachklang dieses Paukenschlags ist noch nicht verhallt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Diese Änderungen sind teilweise bereits am 30. April in Kraft getreten. Weitere wichtige Änderungen gelten ab dem 1. Dezember diesen Jahres.
Fehlende Tariffähigkeit der CGZP
Die Konsequenzen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP sind umstritten und Gegenstand zahlreicher juristischer Nachhutgefechte.
Richtig dürfte sein, dass alle mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Dann müssen Verleihunternehmen, die ihre Leiharbeitnehmer nach den mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträgen bezahlt haben, Nachforderungen der Leiharbeitnehmer und der Sozialversicherungen befürchten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers besser bezahlt wurden. Dies dürfte die Regel sein. Eine Abweichung vom Grundsatz gleicher Bezahlung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern erlaubt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nämlich nur auf Grund eines wirksamen Tarifvertrages (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 9 Nr. 1 AÜG).
Phantomlohn
Maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrags ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das vom Arbeitgeber rechtlich geschuldete Entgelt, sogenanntes Entstehungsprinzip. Eine Ausnahme gilt für Einmalzahlungen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Sozialversicherungsbeiträge fallen deshalb auch auf gar nicht bezahlte Beträge an („Phantomlohn"). Diese Problematik betrifft auch die Entleiher-Betriebe, denn sie haften für die vom Verleiher geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge wie ein Bürge, § 28e Abs. 2 SGB IV.
Mindestlohn und „Drehtüreffekt"
Mit den Ende April dieses Jahres in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes soll die in der Öffentlichkeit mit dem Namen Schlecker verbundene, aber nicht nur von diesem Unternehmen geübte Praxis verhindert werden, Arbeitnehmer der Stammbelegschaft zu einem geringeren Lohn in ein Verleihunternehmen auszulagern und dann beim bisherigen Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer einzusetzen („Drehtüreffekt). Leiharbeitnehmer dürfen nunmehr auch bei einem wirksamen Tarifvertrag des Verleihers nicht schlechter bezahlt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor dem Einsatz bei dem Entleiher oder einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen beschäftigt waren, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Außerdem können durch eine Rechtsverordnung Mindeststundenentgelte für die Leiharbeit festgesetzt werden, § 3a AÜG. Eine solche Verordnung ist noch nicht erlassen worden.
Erschwerung der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung
Mit den erst am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft tretenden weiteren Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird insbesondere die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erschwert. Zukünftig ist nämlich nicht nur die gewerbsmäßige Überlassung erlaubnispflichtig. Es reicht, wenn die Überlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt, § 1 Abs. 1 Satz 1. Das ist bei der konzerninternen Überlassung regelmäßig der Fall. Außerdem ist ab dann ausdrücklich geregelt, dass die Überlassung nur vorübergehend erfolgt, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Der Gesetzgeber hat sich um eine klare Definition, wie lange eine vorübergehende Überlassung dauern darf, herumgedrückt. Diese Aufgabe wird dem Bundesarbeitsgericht zufallen. Bis dahin herrscht Rechtsunsicherheit.
Ausführlichere Informationen über die Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung bietet das Arbeitsrecht-Update Herbst 2011 am 13.Oktober 2011 in Köln.
Die Entscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP: BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10.