Zahlt ein Verein, eine Stiftung oder eine gGmbH ihrem Vorstand oder Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Gehälter, liegt darin eine sogenannte „Mittelfehlverwendung“, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen V R 5/17, entschieden. Das gleiche gilt für andere Entgelte, z.B. Mieten, Pachten oder Darlehenszinsen. Der BFH hat auch die spannende Frage entschieden, wie die Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit einer Vergütung festzustellen ist.
Für die Prüfung, ob ein Gehalt oder anderes Entgelt überhöht oder verhältnismäßig ist, muss ein sogenannter Fremdvergleich vorgenommen werden. Als Ausgangspunkt können nach der Entscheidung des BFH allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden. Dabei hat der BFH die für gemeinnützige Organisationen wichtige Aussage getroffen, dass bei dem Vergleich kein Abschlag für Organmitglieder gemeinnütziger Organisationen zu machen ist. Vergleichsmaßstab ist also nicht das unter Umständen niedrigere allgemeine Gehaltsniveau im Non-Profit-Bereich, sondern das Gehaltsniveau in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder gemeinnützige Unternehmen handelt. Maßgeblich ist nicht alleine das Gehalt, sondern die finanzielle Gesamtausstattung des Geschäftsführers oder Vorstands. Dabei sind auch Nebenleistungen zu berücksichtigen. Zu solchen Nebenleistungen gehören insbesondere die private Nutzung von Dienstwagen und eine zusätzliche Altersversorgung. Der Wert der Pensionszusage ist nicht nach den Aufwendungen des gemeinnützigen Unternehmens, sondern der von dem Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ersparten fiktiven Jahresnettoprämie für eine vergleichbare Altersvorsorge zu bemessen. Im konkreten Fall waren Gesamtausstattungen in den Jahren 2008 bis 2010 in Höhe von rund 194.000 € nach dem Urteil des BFH unverhältnismäßig. Ist ein Geschäftsführer oder Vorstand in Personalunion für mehrere Organisationen tätig, verringert sich der für die Vergütung durch eine Organisation verhältnismäßige Betrag, weil die Arbeitskraft bei einer Mehrfachbeschäftigung jetzt nicht mehr dieser Organisation alleine zu Gute kommt. Der Bereich des Angemessenen hat nach der Entscheidung des BFH eine Bandbreite von bis zu 20 Prozent über dem im Fremdvergleich festgestellten angemessen Entgelt.
HILLE BEDEN Rechtsanwälte berät bei der Gestaltung des Dienstvertrags für Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Organisationen von der Elterninitiative mit einer Kindertagesstätte bis zum großen Anbieter sozialer Dienstleistungen. Kontakt: