E-Mails sind aus unserer heutigen Korrespondenz nicht mehr wegzudenken. Einfach und schnell sind sie auf jeden Fall. Kann der Absender einer E-Mail, wenn sie in seinem Account unter „Gesendete Elemente“ gelistet ist, aber auch den Nachweis führen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21, zu befassen.
Sachverhalt
Es ging um den Streit eines Piloten mit einer Fluggesellschaft. Dem Kläger war seine Ausbildung zum Piloten finanziert worden. Es war insoweit ein Eigenanteil des Piloten von 60.000,00 € vereinbart worden. Hierüber wurde ein Darlehensvertrag geschlossen. In diesem befand sich die Klausel, dass die Fluggesellschaft auf die Rückforderung des Darlehens verzichtet, wenn dem Piloten nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Beendigung der Schulung ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet werde. Die Ausbildung wurde am 26.10.2013 abgeschlossen, sodass die Frist zum Angebot eines Arbeitsvertrages am 26.10.2018 endete. Mit Schreiben vom 25.10.2018, zugegangen dem Piloten am 27.10.2018 und damit verspätet, wurde ein Arbeitsangebot erteilt, das der Pilot auch annahm. Parallel hatte die Fluggesellschaft dem Piloten dieses Arbeitsplatzangebot auch per E-Mail am 25.10.2018 übersandt. Der Pilot bestritt, diese E-Mail erhalten zu haben.
Rechtliche Würdigung
Das Landesarbeitsgericht Köln ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fluggesellschaft den Zugang der E-Mail nicht bewiesen hat. Sie war aber für den Zugang des Arbeitsangebotes darlegungs- und beweispflichtig. Insofern musste die Fluggesellschaft nachweisen, dass die E-Mail in den so genannten Empfangsbereich des Piloten gelangt war. Das Landesarbeitsgericht Köln setzte sich in seinem Urteil mit bisher ergangenen Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage auseinander. Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich in einem Urteil aus dem Jahre 2008 auf den Standpunkt gestellt, dem Absender einer E-Mail stehe der Beweis des ersten Anscheins zur Seite, wenn nicht eine Rückmeldung als unzustellbar beim Versender eingehe. Dagegen vertrat das LAG Berlin-Brandenburg im Jahre 2018 die entgegengesetzte Auffassung. Das LAG Köln hat sich in seiner Entscheidung dem LAG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Nach dessen Auffassung ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine E-Mail auf dem Versandweg verloren geht. Wenn der Versender diesen Übermittlungsweg wähle, trage er auch das Risiko, dass die E-Mail nicht ankomme. Bestreitet also der potentielle E-Mailempfänger den Zugang, muss der E-Mailabsender den Zugang nachweisen.
Insoweit dürfte auch die Anforderung einer Lesebestätigung oft nicht hilfreich sein. Wird die Lesebestätigung vom Empfänger nicht erteilt, kann auch damit der Nachweis des Zugangs nicht geführt werden.