Köln. "Personalunion" heißt das Zauberwort, mit dem Einsparungen bei den Kosten für Heimleiter und Pflegeleiter erzielt werden sollen. Auch gemeinnützige Einrichtungen stehen unter starkem Kostendruck. Heimaufsicht, Gerichte und die Pflegeversicherung setzen den Sparmaßnahmen bei Heim- und Pflegeleitungen aber enge Grenzen.
Heimleitung "Gesicht des Trägers"
Nach der Konzeption des Heimgesetzes (HeimG) und der Heimpersonalverordnung (HeimPersV) ist die Heimleiterin bzw. der Heimleiter die zentrale Figur im täglichen Geschehensablauf, die den Betrieb des Heimes in enger persönlicher Beziehung zu den Bewohnern prägt bzw. prägen soll, so das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 05.12.2006. Ein kirchlicher Träger hatte für drei Heime mit insgesamt 348 vollstationären Pflegeplätzen und weiteren Betreuungsangeboten nur einen gemeinsamen Heimleiter bestellt. Die für die Fahrt von einem Heim zum anderen benötigte Fahrtzeit war streitig. Sie betrug bei der kürzesten Distanz jedenfalls 20 Minuten.
Der viel beschäftigte Heimleiter wurde nach dem Organisationskonzept des Heimträgers durch eine übergeordnete "Direktion Altenhilfe" und die Delegation von Aufgaben an die Wohnbereichsleitungen entlastet. Bei Abwesenheit wurde er von der Pflegeleitung vertreten. Die Heimaufsicht hatte dem Träger aufgegeben, einen Heimleiter zu bestellen, der für nicht mehr als ein weiteres Heim zuständig sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach hatte keinen Erfolg. Die Dreifachbelastung des Heimleiters gefährdete nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Einrichtungsleitung. Die Heimleitung müsse "die Fäden in der Hand" halten und für die Heimbewohner in ausreichendem Maße persönlich ansprechbar sein. Dies sei bei der Verteilung der Arbeitskraft auf drei Heime mit dieser Größenordnung und den in Rede stehenden Entfernungen zwischen den einzelnen Einrichtungen nicht gewährleistet.
Heim- und Pflegeleitung in Personalunion?
Das Bundessozialgericht muss demnächst entscheiden, ob die Heimleitung zugleich die Aufgaben der verantwortlichen Pflegefachkraft wahrnehmen kann (Aktenzeichen B 3 P 14/07 R). Die zuständigen Pflegekassen hatten dem Einrichtungsträger aufgegeben, die Stelle der leitenden Pflegefachkraft mit einer anderen Person als der des Heimleiters zu besetzen, andernfalls sei der Versorgungsvertrag gefährdet. Die dagegen gerichtete Klage war vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolglos (Urteil vom 16.11.2007 - L 4 P 2359/04). Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung nicht mit den Vorschriften des Heimgesetzes und der Heimpersonalverordnung, sondern mit einem Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI Soziale Pflegeversicherung begründet.
Die Einrichtung verfügte über 131 Pflegeplätze. In § 71 Abs. 2 SGB XI wird für die stationäre Pflegeeinrichtung die Pflege "unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft" gefordert. Während die Heimleitung von mehreren Personen gemeinsam wahrgenommen werden könne, müsse die qualitätssichernde qualifizierte pflegerische Gesamtverantwortung in der Hand einer Person liegen. Alle von dem Pflegeheim zu erbringenden pflegerischen Leistungen müssten danach "rund um die Uhr von dieser Fachkraft organisatorisch und inhaltlich verantwortet werden".
Nach der Auffassung des Landessozialgerichts ist die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung nur dann gewährleistet, wenn die als ständig verantwortliche ausgebildete Pflegefachkraft benannte Person ihren Aufgabenbereich im Wesentlichen in dieser verantwortlichen Tätigkeit im Pflegebereich hat, ohne dass es auf die Größe des Pflegeheims bzw. die Zahl der Pflegeplätze an sich ankommt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hatten die von der Pflegeleitung zugleich wahrzunehmenden Aufgaben der Heimleitung einen solchen Umfang, dass die Arbeitskraft der verantwortlichen Pflegefachkraft nicht mehr im Wesentlichen nur für die Pflegeleitung zur Verfügung stand.
Bestätigt das Bundessozialgericht diese Entscheidung des Landessozialgerichts, hat dies auch Auswirkungen auf die Frage, inwieweit die verantwortliche Pflegefachkraft die Vertretung der Heimleitung wahrnehmen darf. Ist die Heimleitung gleichzeitig für mehr als eine Einrichtung tätig, erhöht sich zwangsläufig in jeder der betroffenen Einrichtungen der Vertretungsbedarf.
Die Einrichtungsleitung muss dann nicht nur bei Krankheit, Fortbildung oder Urlaub, sondern "planmäßig" vertreten werden. Dies ist mit den von dem Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgestellten Maßstäben nicht vereinbar. Erst recht scheidet danach aus, dass eine Person in mehreren Einrichtungen die Aufgabe der verantwortlichen Pflegefachkraft wahrnimmt.