Die meisten Tarifverträge beinhalten Regelungen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze endet. Seit jeher sieht das Bundesarbeitsgericht diese Vereinbarungen als Befristung an, die wirksam ist, weil ein sachlicher Grund gegeben ist.
Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfen Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters nicht benachteiligt werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden Stimmen laut, dass diese tariflichen Regelungen gegen europäisches Recht verstießen.
In seiner Entscheidung vom 18.06.2008, 7 AZR 116/07 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass diese tariflichen Altersgrenzen wirksam sind, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei nicht die individuelle Versorgungssituation des betroffenen Arbeitnehmers maßgeblich. Vielmehr ist entscheidend, ob das gesetzliche Rentenversicherungssystem die grundsätzliche Möglichkeit einer ausreichenden Altersversorgung bietet. Die in der Befristung liegende Ungleichbehandlung sei durch legitime Ziele der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt.