Vortrag von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, vor dem Handels- und Dienstleistungsausschuss der IHK Würzburg-Schweinfurt am 10.12.2008
Ob mit oder ohne schriftlichen Kooperationsvertrag, die Gestaltung einer erfolgreichen Kooperation ist eine Herausforderung für die beteiligten Unternehmen. In seinem Vortrag schilderte Rechtsanwalt Dr. Hille an Beispielen aus der Praxis, welche Punkte von den Kooperationspartnern zu bedenken sind. Die Zusammenfassung finden Sie hier:
Wenn zwei oder mehr Unternehmen kooperieren, entstehen zwischen ihnen zwangsläufig rechtliche Beziehungen. Diese Beziehungen können, müssen aber nicht in einem ausdrücklich abgeschlossenen und schriftlich niedergelegten Kooperationsvertrag geregelt werden. Es gibt gut funktionierende Kooperationen "auf Zuruf", die ohne schriftliche vertragliche Regelung auskommen. Solche Kooperationen beruhen in der Regel auf persönlichen Beziehungen. Wenn ein solches persönliches Vertrauensverhältnis besteht, die Kooperation sich auf eine lockere Zusammenarbeit beschränkt und für die Kooperationspartner wirtschaftlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, kann auf eine ausdrückliche schriftliche Regelung verzichtet werden. Der Versuch, eine solche Kooperation durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln, ist sogar mit der Gefahr verbunden, der Kooperation die Grundlage zu entziehen.
Jede Kooperation, die über eine gelegentliche punktuelle Zusammenarbeit hinausgeht, sollte durch einen schriftlichen Kooperationsvertrag geregelt werden. Je wichtiger die Kooperation für die Erreichung der eigenen unternehmerischen Ziele ist, um so größer sind die Anforderungen an die Qualität und Quantität der vertraglichen Regelung. Der Kooperationsvertrag ist das "juristische Kleid" für die Zusammenarbeit. Grundsätzlich richtet sich der Zuschnitt der Kleidung nach der Figur. Manchmal muss man aber die Figur verändern, um ein Kleidungsstück tragen zu können. Am Anfang der Gestaltung eines Kooperationsvertrages steht deshalb die Klärung, was wirtschaftlich gewollt ist. Stellt sich heraus, dass die mit der ursprünglichen Vorstellung verbundenen Risiken zu groß sind, muss der Inhalt der Zusammenarbeit angepasst werden.
Gleichgültig, ob Sie mit oder ohne schriftlichen Vertrag mit einem anderen Unternehmen kooperieren, an folgende Punkte sollten Sie denken:
Wichtigste Voraussetzung für den Erfolg einer Kooperation ist die richtige Auswahl der Kooperationspartner.
Von entscheidender Bedeutung ist, wie die Kooperation nach außen auftritt. Insbesondere: Wird nur einer der Kooperationspartner Vertragspartner des Kunden (Binnenkooperation) oder werden die Kooperationspartner nebeneinander Vertragspartner des Auftraggebers (Außenkooperation) oder erfolgt der Vertragsschluss mit der Kooperation als solcher (Gemeinschaftsunternehmen).
Soll die Kooperation eine bereits bestehende Marke nutzen oder eine gemeinschaftliche Marke aufbauen? Welche Regeln sind erforderlich, um die Marke davor zu schützen, von einem Kooperationspartner beschädigt zu werden und wem gehört die Marke?
Die Regeln, die für das Verhältnis der Kooperationspartner untereinander gelten, müssen auf die Regelungen im Außenverhältnis zu den Kunden abgestimmt sein.
Auch wenn es paradox erscheinen mag. Zu den wichtigsten Überlegungen bei Beginn einer Kooperation gehört der Gedanke an das Ende der Zusammenarbeit. Soll eine ordentliche Kündigung vor Projektabschluss oder Ablauf der vereinbarten Zeit möglich sein? Welche Kündigungsfrist soll gelten? Wie soll die Kooperation abgewickelt werden?
Der primäre Zweck des Kooperationsvertrages besteht darin, durch detaillierte Regelungen im Vorhinein gedankliche Klarheit darüber zu schaffen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit die Zusammenarbeit zum Erfolg führt. Ausgehend von der Prämisse grundsätzlicher Vertragstreue soll der Kooperationsvertrag das beiderseitige Verhalten so steuern, dass der angestrebte Erfolg erreicht werden kann.