Köln. Das Kündigungsschutzrecht beinhaltet eine Menge von Stolpersteinen für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung. Umso ärgerlich ist es für den Arbeitgeber, wenn bei Ausspruch der Kündigung vermeidbare Fehler gemacht werden, die zuz Unwirksamkeit der Kündigung führen ohne dass der Kündigungsgrund als solcher vom Arbeitsgericht überhaupt geprüft wird. Ein klassischer Fehler liegt darin, dass das Kündigungsschreiben von einer Person unterzeichnet wird, die das Unternehmen, das die Kündigung ausspricht, rechtlich nicht vertritt. Wird in einem solchen Fall dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigelegt, kann die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wobei diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die arbeitsrechtliche Praxis zeigt zunehmend, dass Kündigungen wegen mangelnder Vollmacht bzw. wegen mangelnder Vertretungsberechtigung zurückgewiesen werden. In einem solchen Fall muss die Kündigung erneut ausgesprochen werden, um diese wirksam werden zu lassen. In vielen Fällen verlängert sich damit die Kündigungsfrist. Oft verlängert sich damit die Frist zur Lohnzahlung um Monate. Soll eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, kann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB, die zwei Wochen beträgt, überschritten werden, mit der Folge, dass eine außerordentliche Kündigung überhaupt nicht mehr ausgesprochen werden kann. Liegt in einem solchen Fall z.B. eine ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitnehmers vor, geht das Recht zur Kündigung endgültig verloren. Es verwundert daher nicht, wenn Rechtsanwälte der Arbeitnehmer diesen Punkt kritisch prüfen.
Zwei instanzgerichtliche Entscheidungen stellen diese Problematik dar. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in seiner Entscheidung vom 04.06.2008, Aktenzeichen 7 SaGa 4/08, einen Fall zu beurteilen, in dem eine Kündigung nicht durch den Geschäftsführer des Unternehmens, sondern von einem Gesamtprokuristen ausgesprochen worden war. Ausweislich des Handelsregisters war die betreffende Mitarbeiterin nur berechtigt, gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen das Unternehmen zu vertreten. Die ausgesprochene Kündigung war unverzüglich zurückgewiesen worden, da der Kündigung auch keine Vollmacht beigelegt worden war. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erachtete die Kündigung als unwirksam. Dabei half auch nicht die Argumentation des Unternehmens, dass die Gesamtprokuristen formlos ermächtigt worden sei, die Kündigung auszusprechen. Diese formlose Ermächtigung betraf nämlich nur die Berechtigung der Gesamtprokuristin im Innenverhältnis, die Kündigung auszusprechen. Diese befreite das Unternehmen jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nicht, in diesem Fall eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung der Person, die die Kündigung unterschrieben hat, in Kenntnis gesetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein In-Kenntnis-Setzen von einer Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung auch darin liegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter, z.B. durch Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter einer Personalabteilung, in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden zu sein pflegt. In diesem Fall ist die Vorlage einer Originalvollmacht entbehrlich. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 09.03.2009, Aktenzeichen 16/3 Sa 1336/08, entschieden, dass grundsätzlich weder die Stellung eines Stationsleiters, noch die Stellung eines Niederlassungsleiters eine Stellung bedeutet, die zwingend mit einem Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Im konkreten Fall ging es um eine deutsche Gesellschaft, die ca. 800 Arbeitnehmer beschäftigte. Der Stationsleiter war für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Der Geschäftsführer des Unternehmens war in Spanien ansässig. Der ausländische Dienstsitz des Geschäftsführers veranlasste das Gericht nicht zu einer anderen Bewertung.