Köln. Für viele Betriebe sind geringfügig Beschäftigte im Betriebsalltag unverzichtbar und doch nur Arbeitnehmer 2. Klasse. Für die gleiche Arbeit erhalten geringfügig Beschäftigte oft deutlich weniger Lohn als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Auch von zusätzlichen Leistungen werden geringfügig Beschäftigte oft ausgeschlossen. Gerade für Betriebe, die viele Arbeitnehmer im Rahmen geringfügiger Beschäftigung einsetzen, kann eine solche Praxis sehr teuer werden.
Gleichbehandlungsgebot weitgehend unbekannt
Während die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelten Benachteiligungsverbote aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zwischenzeitlich weitgehend bekannt sind, fristet das schon länger bestehende gesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Teilzeitbeschäftigung ( § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) im Bewusstsein vieler Personalverantwortlicher eher ein Schattendasein. Geringfügige Beschäftigung ist ein Sonderfall der Teilzeitbeschäftigung. Das Gesetz verpflichtet dazu, Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung ist kein zulässiges Unterscheidungskriterium. Maßgeblich für den Vergleich ist die jeweilige Bruttovergütung.
Nachzahlung von Entgelt und Sozialversicherungsbeiträgen
Werden geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer durch das mit ihnen vereinbarte geringere Gehalt benachteiligt, haben sie Anspruch auf „Anpassung nach oben". Zugleich ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht das tatsächlich ausgezahlte, sondern das rechtlich verdiente laufende Gehalt („Phantomlohn") maßgeblich. Überschreitet der laufende „Phantomlohn" die Geringfügigkeitsgrenze, muss der Arbeitgeber deshalb auch dann den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen, wenn er tatsächlich weniger bezahlt. Den Arbeitnehmerbeitrag kann er dann nur für die letzten drei Abrechnungszeiträume vom Entgelt einbehalten. Außerdem kann der Arbeitnehmer die Gehaltsdifferenz nachfordern. Bei einer größeren Zahl von geringfügig Beschäftigten können so Nachforderungen in einer Höhe zusammenkommen, die wirtschaftlich nur schwer zu bewältigen ist. Zusätzlich besteht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch).