Der nächste online Arbeitsrecht-Booster findet am Montag, den 05. Dezember 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und dem Impulsvortrag zum Thema „Fallstricke bei Einstellung, Beschäftigung und Kündigung von schwerbehinderten Menschen“.
Aus dem besonderen gesetzlichen Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen ergeben sich für Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke. Streitigkeiten um die Einstellung, Beschäftigung und Kündigung vom schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitsgerichte in den letzten 12 Monaten erstaunlich oft beschäftigt. In diesem Arbeitsrecht-Booster erfahren Sie anhand von 11 aktuellen Urteilen, wie Sie unter Umständen kostspielige und imageschädigende Fehler vermeiden.
Themenfelder
• Ungewollte Benachteiligung bei der Personalsuche
• Leidensgerechte Beschäftigung
• Lage und Umfang der Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst
• Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
• Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Leistungsbeurteilung
• Benachteiligung bei der Kündigung
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 5. Dezember 2022 noch anmelden.
Der „Paukenschlag“ des Bundesarbeitsgerichts sorgt derzeit für Aufruhr in der betrieblichen Praxis: Arbeitgeber sind ab sofort generell verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) überraschend mit seinem Beschluss vom 13.09.2022 entschieden. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Folgen des Richterspruchs für die unternehmerische Praxis sind weitreichend: Arbeitgeber müssen unabhängig von der Unternehmensgröße, der praktizierten Arbeitsmodelle und losgelöst vom Bestehen einer Arbeitnehmervertretung die Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer erfassen. Bedeutet die Entscheidung eine flächendeckende Rückkehr zur Stechuhr? Welche Handlungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber jetzt? In unserem Online-Seminar am 05.10.2022 beleuchten wir für Sie die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des BAG und zeigen auf, worauf bei der praktischen Umsetzung nunmehr geachtet werden sollte.
Im Anschluss an den Vortrag geht unser Dozent Rechtsanwalt Dr. Yannik Beden, M.A. im letzten Teil des Online-Seminars gerne auf Ihre individuellen Fragen ein; hierfür sind mind. 30 Minuten vorgesehen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seminarbeschreibung.
Für freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Dr. Yannik Beden, M.A.
Rechtsanwalt
Der nächste online Arbeitsrecht-Booster findet am Montag, den 05. September 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und dem Impulsvortrag zum Thema „Handlungsbedarf auf Grund der Änderung des Nachweisgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und weiterer Gesetze zum 1. August 2022“, statt.
Sie erhalten für die praktische Arbeit wichtige Informationen zu folgenden Punkten:
• Erweiterte Nachweispflichten nach dem Nachweisgesetz bei Neueinstellungen
• Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere Probezeit und Festlegung von Referenzstunden und Referenztagen für die Arbeitszeit
• Konsequenzen für die Gestaltung der Arbeitsverträge
• Erweiterte Nachweispflichten für Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat
• Bußgeldandrohung für Verstöße
• Weitere Gesetzesänderungen
Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der sich anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären Sie mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Online-Seminare werden mit Zoom durchgeführt. Hierzu ist eine stabile Internetverbindung mit Bild- und Tonübertragung erforderlich. Um eine Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung zu ermöglichen, benötigen Sie eine Kamera, die während des Seminars eingeschaltet bleibt.
Hier können Sie sich für den Arbeitsrecht-Booster am 05. September 2022 noch anmelden.
Die nächsten Arbeitsrecht-Booster:
Arbeitsrecht-Booster, 10.10., 07.11., 05.12.2022,
jeweils 10:00 – 11:30.
Hier können Sie sich für die Seminare anmelden.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Saarbrücken durfte sich in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 L 172/22 erstmalig mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auseinandersetzen. Zwei Notfallsanitäter begehrten die Feststellung der Nichtgeltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a Abs. 1 IfSG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen und blieb mithin erfolglos.
Seine Entscheidung begründete das VG Saarbrücken wie folgt:
E-Mails sind aus unserer heutigen Korrespondenz nicht mehr wegzudenken. Einfach und schnell sind sie auf jeden Fall. Kann der Absender einer E-Mail, wenn sie in seinem Account unter „Gesendete Elemente“ gelistet ist, aber auch den Nachweis führen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21, zu befassen.
wir erinnern an den Arbeitsrecht-Booster am Montag, den 7. März 2022, 10.00 bis 11:30 Uhr mit Dr. Hans-Eduard Hille und einem Impulsvortrag zu Praxisfragen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es geht u.a. um die Dauer der Entgeltfortzahlung bei wechselnden Krankheiten und in welchen Fällen die formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht. Sie haben Gelegenheit, sich mit den anderen Teilnehmer*innen auszutauschen. In der anschließenden Sprechstunde können Sie Fragen zum Vortrag und zu anderen Arbeitsrecht-Themen stellen. Frischen Sie Ihre Kenntnisse auf und klären mit dem Referenten Fragen, die Sie aktuell beschäftigen. Sie können Ihre Fragen auch gerne vorab mailen.
Hier können Sie sich noch anmelden.
Das Gebot fairen Verhandelns ist eine vertragliche Nebenpflicht. Wird diese verletzt, weil etwa eine Vertragspartei eine psychische Drucksituation widerrechtlich schafft, die eine freie Entscheidung des anderen Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert, kann der Vertrag anfechtbar bzw. unwirksam sein. Mit seiner Entscheidung vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 hat das BAG die Reichweite des Gebots fairen Verhandelns nochmals konturiert. Darf der Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots des Arbeitgebers abhängig gemacht werden? Das Gericht sagt: Ja, auch wenn das dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer einen von ihm erbetenen Rechtsrat einholen kann.
Anfang des Monats haben wir unser Seminarprogramm für das erste Halbjahr 2022 verschickt. Leider waren danach einige Tage Online-Buchungen der von uns angebotenen Seminare wegen technischer Probleme unserer Homepage nicht möglich. Diese Probleme sind zwischenzeitlich behoben. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten durch die vergeblichen Versuche, sich online anzumelden, entschuldigen wir uns. Das Seminarprogramm finden Sie hier. Seminarbuchungen können online oder auch mit dem Anmeldeformular vorgenommen werden. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldungen.
HILLE BEDEN Schulungen
Heike Harings
Tagungssekretariat
Ab März 2022 greift die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG. Das Regelwerk geht mit einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Problemstellungen einher. Die Gesetzesbegründung sowie die FAQ-Stellungnahme des BMG geben hierauf teilweise Antworten, teilweise bleiben Vollzugsfragen ungeklärt. Aus unserer eigenen Seminarreihe zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben wir eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen, die bislang vom Gesetzgeber und dem BMG nicht adressiert worden sind, zusammengefasst und einen arbeitsrechtlichen Frage-Antwort-Bogen erstellt. Die wichtigsten Fragen und dazugehörigen Antworten sind nachstehend innerhalb vier Themenkomplexe aufgeführt.
Die Verdienstobergrenze für Minijobs soll zum 01. Oktober 2022 auf von 450 € auf 520 € ansteigen. So sieht es jedenfalls der seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegte Gesetzesentwurf vor.
Bereits in dem Koalitionsvertrag 2021 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbarte die gegenwärtige Regierung in Bezug auf Minijobs folgendes:
„Bei den Mini- und Midi-Jobs werden wir Verbesserungen vornehmen: Hürden, die eine Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung erschweren, wollen wir abbauen. Wir erhöhen die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Gleichzeitig werden wir verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs werden wir stärker kontrollieren.“