Bereits seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen u.a. auch Arbeitgeber, als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle, mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, sofern Sie im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht den Anforderungen der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz gerecht werden. Doch neben diesen empfindlichen Bußgeldern, die durch die Aufsichtsbehörden verhängt werden können, müssen Verantwortliche auch damit rechnen, dass Betroffene bei einem sie betreffenden Datenschutzverstoß einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. So sprach u.a. das Arbeitsgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 05.03.2020 (Az: 9 Ca 6557/18) einem Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu.