Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt die Fahrt des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers nicht zur Arbeitszeit. Aber handelt es sich um Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer von zuhause nicht zum Betrieb des Arbeitgebers, sondern direkt zum ersten Klienten oder Kunden fährt? Oder umgekehrt, wenn der Arbeitnehmer vom letzten Einsatzort nach Hause fährt? Diese Fragen stellen sich bei mobilen sozialen Diensten, z.B. in der Jugendhilfe, bei betreutem Wohnen oder in der Pflege, ebenso wie bei Außendienstmitarbeitern oder Servicetechnikern. Kommt es dann darauf an, ob die Entfernung zwischen Wohnung und erstem oder letztem Arbeitsort größer ist als die Entfernung zum Betrieb? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Nein.
Nachdem wir einige unserer Seminare aufgrund der Corona-Pandemie absagen mussten, freuen wir uns, dass auch HILLE BEDEN Schulungen nun endlich wieder den Betrieb aufgenommen hat. Die im Frühjahr ausgefallenen Veranstaltungen werden nun an den nachfolgend benannten Terminen stattfinden:
Wenn Sie an diesen Seminaren Interesse haben, können Sie sich gerne anmelden. Bei der Durchführung der Seminare achten wir jederzeit auf die jeweils aktuelle Coronaschutzverordnung und setzen die zu Ihrem und unserem Gesundheitsschutz erforderlichen Maßnahmen um. Sollten Sie Fragen zum Inhalt oder zur Durchführung unserer Seminare haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Aufgrund der Corona-Pandemie fällt das Non-Profit-Forum am 24.03.2020 in Köln und am 25.03.2020 in Dortmund aus
Einladung zum 32. Non-Profit-Forum
Wir laden Sie herzlich ein zum 32. Non-Profit-Forum, einer Informations- und Vortragsreihe für haupt- und ehrenamtliche Vorstände und Geschäftsführer/innen bzw. leitende Mitarbeiter/innen gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und Gesellschaften.
Unsere aktuellen Themen:
Termine und Orte:
KÖLN Dienstag, 24.03.2020:
EuroNova arthotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln, www.euronova-arthotel.de
DORTMUND Mittwoch, 25.03.2020:
Best Western Park Hotel Wittekindshof, Westfalendamm 270, 44141 Dortmund, www.parkhotel-wittekindshof.de
Beginn (jeweils):
14:00 Uhr In der Pause reichen wir Getränke und einen Imbiss,
Ende: ca. 18:00 Uhr
Einzelheiten zu den Themen sowie ein Anmeldeformular finden
Themen des 32. Non-Profit-Forums
Der besondere Vertreter des Vereins – Zwischen Stamm und Borke
Vereine können keine Prokuristen, aber besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Besondere Vertreter haben keinen normalen Arbeitnehmerstatus. In dem Vortrag von Dr. Hans-Eduard Hille erfahren Sie, welche Vorteile die Bestellung besonderer Vertreter bietet und worauf der Verein sowie der besondere Vertreter achten müssen.
Rechtsprechungsreport
Dr. Hans-Eduard Hille berichtet über für GmbH-Geschäftsführer wichtige aktuelle Urteile.
Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist Partner der Sozietät HILLE BEDEN Rechtsanwälte in Köln. Er berät und vertritt seit vielen Jahren gemeinnützige Unternehmen im Arbeits-, Vereins- und Gesellschaftsrecht.
E-Mail:
Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen
Von gemeinsamen Projekten bis zur Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften – die Kooperationsformen im gemeinnützigen Bereich sind vielfältig. Ludger Holland stellt Ihnen die verschiedenen Lösungen und ihre gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten vor. Weiterhin erfahren Sie, welche Möglichkeiten eines gegenseitigen Leistungsaustauschs Kooperationspartner nutzen können. Hierbei sind u.a. umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere eröffnet der neue § 4 Nr. 29 UStG eine umsatzsteuerneutrale Kostenverteilung auf die Partner.
Dipl.-Kfm. Ludger Holland, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Geschäftsführer der auf den Gesundheits- und Wohlfahrtssektor spezialisierten AUDACIA GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zudem ist er Autor verschiedener Fachbeiträge zum Gemeinnützigkeitsrecht und verfügt über die Qualifikation Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.).
E-Mail:
Auswahl bisheriger Teilnehmerbewertungen:
Wir bieten engagierten Referendarinnen/Referendaren mit überdurchschnittlichem 1. Examen und Interesse am Arbeitsrecht in der Anwalts- und/oder Wahlstation (Mindestdauer 3 Monate) eine qualifizierte Ausbildung in einem kollegialen Team mit interessanten Aufgaben und einer attraktiven Zusatzvergütung.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Dr. Hans-Eduard Hille,
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14) entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die Grenzen richterliche Rechtsfortbildung überschreite und daher verfassungswidrig sei. Nach der erkennbaren gesetzgeberischen Grundentscheidung solle grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auslösen, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung zurückliegt. Hierbei macht das Gericht aber auch Einschränkungen.
Aktuelles Urteil: Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und Gesundheit bezweckender Schutz- und Organisationspflichten ("Hausnotrufvertrag")
Schlagwörter: Hausnotruf, medizinischer Notfall, Gesundheitsschaden, Schlaganfall, Pflichtverletzung, Beweislast, Beweislastumkehr, Ursächlichkeit für Gesundheitsschaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Aktenzeichen III ZR 92/16) entschieden, dass bei einer groben Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls durch die Leistelle eines Hausnotrufs zugunsten des geschädigten Notrufteilnehmers eine Beweislastumkehr eingreift. Der Notrufdienst muss dann beweisen, dass sein Fehler für die bei dem Notrufteilnehmer eingetretenen Gesundheitsschäden nicht ursächlich war.
Aktuelles Urteil: Gemeinnützigkeit des Vereins ist Indiz für ideellen Zweck
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Mai 2017 über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins entschieden, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat. Der Verein hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Löschung des Vereins abgelehnt. Das Urteil beseitigt eine seit einigen Jahren bestehende Rechtsunsicherheit, insbesondere für Kindergartenvereine.
Einladung zum 26. Non-Profit-Forum
wir laden Sie herzlich ein zum 26. Non-Profit-Forum, einer Informations- und Vortragsreihe für haupt- und ehrenamtliche Vorstände und Geschäftsführer/innen bzw. leitende Mitarbeiter/innen gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und Gesellschaften.
Im Mittelpunkt des 26. Non-Profit-Forums stehen „Risiken und Nebenwirkungen“ des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 sowie aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Unsere Themen:
Termine und Orte:
DORTMUND Dienstag, 16.05.2017:
Best Western Park Hotel Wittekindshof, Westfalendamm 270, 44141 Dortmund www.parkhotel-wittekindshof.de
KÖLN Mittwoch, 17.05.2017:
EuroNova arthotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln www.euronova-arthotel.de
Beginn (jeweils) :
14:00 Uhr, in der Pause reichen wir Getränke und einen Imbiss, Ende ca.18:00 Uhr.
Die Frist, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probefrist einzuhalten hat, hängt von der Gestaltung des Arbeitsvertrages ab. In der Regel hat der Arbeitgeber Interesse daran, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit der kurzen Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB kündigen zu können. Das muss im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt werden. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 hingewiesen. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.
Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.