Köln. Das Kündigungsschutzrecht beinhaltet eine Menge von Stolpersteinen für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung. Umso ärgerlich ist es für den Arbeitgeber, wenn bei Ausspruch der Kündigung vermeidbare Fehler gemacht werden, die zuz Unwirksamkeit der Kündigung führen ohne dass der Kündigungsgrund als solcher vom Arbeitsgericht überhaupt geprüft wird. Ein klassischer Fehler liegt darin, dass das Kündigungsschreiben von einer Person unterzeichnet wird, die das Unternehmen, das die Kündigung ausspricht, rechtlich nicht vertritt. Wird in einem solchen Fall dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigelegt, kann die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wobei diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.