Köln. Viele soziale Organisationen wüssten gar nicht, wie sie ohne "Ehrenamtliche" ihren Betrieb aufrechterhalten sollten. Dabei sind "Ehrenamtliche" im Jargon der Branche nicht nur unentgeltlich tätige Mitglieder und andere Helfer, sondern auch Personen, die eine gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung von bis zu 2.100 € im Jahr erhalten.
Dabei wird oft verkannt, dass viele "Ehrenamtliche", die eine nach § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung erhalten, Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Die Folgen können gravierend sein.
Köln. Die meisten mittelständischen Arbeitgeber verbinden mit dem Arbeitsrecht nur frustrierende Erfahrungen. Unkalkulierbare Kündigungschutzverfahren, hohe Abfindungen, unwirksame Befristungen und widerspenstige Betriebsräte sind nur einige Symptome der vielfältigen Schwierigkeiten mit dem Arbeitsrecht. Dabei liegen die Ursachen für diese Frustrationserlebnisse häufig bei den Arbeitgebern selbst.
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben (Urteil vom 07.07.2010, 4 AZR 549/08). Damit sind künftig in einem Betrieb mehrere Tarifverträge nebeneinander möglich. Der Sprecher des Bundesarbeitsgerichts betonte, dass damit der Weg für eine grundsätzliche Neuausrichtung des deutschen Tarifrechts frei gegeben sei.
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage der Berliner Kassiererin - anders als die Vorinstanzen - stattgegeben. Eine seit 31 Jahren beschäftigte Kassiererin hatte unrechtmäßig zwei gefundene Pfandbons eingelöst und wurde daraufhin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Beide Vorinstanzen hatten die fristlose Kündigung der Kassiererin ohne vorherige Abmahnung für rechtens erklärt.
Köln. Seit dem 1. August 2010 gelten auch für die Pflegebranche gesetzliche Mindestlöhne. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € je Stunde in den alten und 7,50 € je Stunde in den neuen Bundesländern. Der Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 betrifft aber nur einen Teil der in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Geltung des Pflege-Mindestlohns kommt es stark auf die tatsächlichen Verhältnisse in dem betroffenen Betrieb und die Arbeitsinhalte an. Ein erstes Fazit von HILLE BEDEN Rechtsanwälte lautet deshalb: „Durch organisatorische Gestaltung kann die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns vermieden bzw. eingeschränkt werden."
Die damals 83jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur. Sie benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern ca. 7000 € Behandlungskosten ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Sie vertrat die Auffassung, dass mindestens zwei Pflegekräfte hätten die Bewohnerin begleiten müssen.
Köln. Skandale und Krisen der letzten Jahre haben den Blick verstärkt auf die Verantwortung der Leute an der Spitze von Unternehmen und Organisationen. GmbH-Geschäftsführer, Stiftungs- und Vereinsvorstände sind persönlich dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer und das Unternehmen selbst alle geltenden Rechtsvorschriften einhalten.
Für die Unternehmensleitung ergibt sich daraus eine Überwachungspflicht. Ohne ein zielgerichtetes System organisatorischer Regelungen ist die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Überwachungspflicht kaum zu gewährleisten.
Köln. Für viele Betriebe sind geringfügig Beschäftigte im Betriebsalltag unverzichtbar und doch nur Arbeitnehmer 2. Klasse. Für die gleiche Arbeit erhalten geringfügig Beschäftigte oft deutlich weniger Lohn als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Auch von zusätzlichen Leistungen werden geringfügig Beschäftigte oft ausgeschlossen. Gerade für Betriebe, die viele Arbeitnehmer im Rahmen geringfügiger Beschäftigung einsetzen, kann eine solche Praxis sehr teuer werden.
Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden der Pflegekassen aufgegeben sicherzustellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.
Berlin. Zum 01.10.2009 ist das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger (Unternehmer) und Bewohner (Verbraucher). Dieses vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz soll die Rechte von Älteren, Pflegebedürftigen und Behinderten stärken, die sich entschließen Wohnraum anzumieten, der Pflege - und/oder Betreuungsleistungen beinhaltet.