Erfurt. Die Änderungskündigung ist das Mittel der Wahl, wenn eine Änderung der Tätigkeit durch einseitige Weisung des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO nicht mehr zulässig ist. Möchte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere als die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit zuweisen, und dabei den arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmen verlassen, bedarf es hierzu einer Änderungskündigung gem. § 2 S. 1 KSchG.
Wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts neuerlich gezeigt hat, gilt es für Arbeitgeber jedoch darauf zu achten, keine „überflüssigen" Änderungskündigungen auszusprechen. Unter Umständen kann die Tätigkeitsänderung schon dadurch erreicht werden, dass er von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht.
Köln. Immer wieder vergessen Arbeitnehmer, dass das Internet weitgehend öffentlich ist. Eine Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenzentrum arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, hatte sich in einem Internetforum angemeldet und im Profil als Beruf „Gammelfleischentsorgungsbranche" angegeben. Außerdem äußerte sie sich in dem Internetforum über einen zwischen ihr und dem Arbeitgeber anhängigen Prozess wegen Vergütungsansprüchen dahingehend, dass sie bereits an eine Schlägertruppe gedacht habe und stellte die Frage, ob „da jemand Kontakte" habe.
Erfurt. "Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.", so lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011. Mit dieser Entscheidung eröffnet das BAG Arbeitgebern entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) neue Möglichkeiten.
Mit einem Paukenschlag hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember vergangen Jahres bei vielen Verleihunternehmen Existenzängste ausgelöst. Es hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Der Nachklang dieses Paukenschlags ist noch nicht verhallt. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Diese Änderungen sind teilweise bereits am 30. April in Kraft getreten. Weitere wichtige Änderungen gelten ab dem 1. Dezember diesen Jahres.
Köln. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit können auch die Gebühren eines Anwalts gehören, wenn der Betriebsrat die Einschaltung des Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte. Dabei hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln einen sehr großzügigen Maßstab angelegt (Beschl. v. 14.05.2010 - 10 TaBV 87/09).
Auslöser des Rechtsstreits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wegen der Übernahme der Anwaltskosten war eine vom Arbeitgeber geplante Mitarbeiterbefragung.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.12.2010, III ZR 19/10, mit der Frage auseinander zu setzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
Köln/Gelsenkirchen. Eigentlich sollte die Rechtslage nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2010 - 6 C 6.09 und 6 C 7.09 - klar sein. Wie wir bereits in unserer Ausgabe 2/2010 des Non-Profit-Service berichteten, hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 28.04.2010 entschieden, dass auch Autoradios Rundfunkempfangsgeräte "in Einrichtungen" sind und daher von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sind, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Erfurt. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dessen ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn die Arbeitsvertragsparteien haben sich die ordentliche Kündigung auch während der Befristung ausdrücklich vorbehalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall und dessen Folgen zu entscheiden, der dem Gericht vorgelegt wurde, weil ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter während einer Befristung ordentlich gekündigt hatte, obwohl sich die Parteien die ordentliche Kündigung nicht vorbehalten hatten (BAG, Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 480/09).
Köln. Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen unter Verweis auf den Sachgrund der Vertretung ist erhöhte Vorsicht geboten. Der Europäische Gerichtshof könnte der weit verbreiteten Praxis, mit einer Vertretungskraft hintereinander mehrere befristete Arbeitsverträge zum Zwecke der Vertretung unterschiedlicher Personen abzuschließen, den Boden entziehen oder ihr jedenfalls engere Grenzen setzen.
Arbeitgeber sollten deshalb bei dem Abschluss oder der Verlängerung solcher Verträge prüfen, ob sie das Risiko in Kauf nehmen wollen, dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Erfurt. Schon in einem Urteil vom 12.01.2005 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt bei einer Dienstwagenüberlassung mit privater Nutzung unwirksam ist, wenn der Widerruf aus beliebigen Gründen jederzeit erfolgen kann. Eine solche Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und daher gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Im Urteil vom 13.04.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht nun über die Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, mit der sich der Arbeitgeber den Widerruf der Fahrzeugüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen vorbehalten hatte.
Auch diese Klausel ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht unwirksam, jedenfalls wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.