Nach den Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer sind die Träger von Einrichtungen im Regelfall verpflichtet, einrichtungsbezogene Besuchskonzepte zu erstellen, die regeln, welche Sicherheitsmaßnahmen bei dem Besuch von Bewohnern oder Patienten von Einrichtungen einzuhalten sind. Oft fehlen gesetzliche Vorgaben, ob und wie die Zugangskontrolle und -dokumentation umzusetzen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob die Aufstellung dieser Besuchskonzepte der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Diese Frage hat nun das Landesarbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.01.2021, 9 Ta BV 58/20 beantwortet.