Erfurt. "Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.", so lautet der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 06.04.2011. Mit dieser Entscheidung eröffnet das BAG Arbeitgebern entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) neue Möglichkeiten.
§ 14 Abs. 2 TzBfG regelt für den Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne das Bestehen eines sachlichen Grundes wirksam zu befristen. Das gilt jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigung). Damit sollten insbesondere sogenannte "Kettenbefristungen" verhindert werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG kam es dabei weder auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis und dem nunmehr ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnis noch auf die Art der vorherigen Tätigkeit des Arbeitsnehmers an. Vielmehr war eine solche sachgrundlose Befristung unwirksam.
Das BAG hat nun entschieden, dass eine "Vorbeschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das BAG hält damit an dem zeitlich völlig uneingeschränkten Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung ausdrücklich nicht fest. Das ergäbe, so das BAG, die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Das Verbot könne auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung sei daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Dies sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die Klägerin beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 01.11.1999 bis 31.01.2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht entgegen.
Die Entscheidung: BAG, Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen: 7 AZR 716/09, nachlesbar unter www.bundesarbeitsgericht.de