logo

 
 

Aufhebungsverträge können für beide Seiten gleichermaßen sinnvoll sein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich aber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages nie unter Zeitdruck setzen lassen. Wenn der Arbeitgeber darauf drängt, einen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Beratung abzuschließen, „ist etwas faul“. Die Agentur für Arbeit geht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel davon aus, dass der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin seine/ ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. Nur wenn der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin für den Abschluss des Aufhebungsvertrages einen wichtigen Grund vorzeigen kann, wird die Agentur für Arbeit in derartigen Fällen keine Sperrzeit verhängen. Eine sogenannte Ruhenszeit droht zusätzlich bei Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger Verkürzung der Kündigungsfrist. HILLE BEDEN Rechtsanwälte beraten Sie vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und übernehmen bei Bedarf die Verhandlung mit dem Arbeitgeber.

Hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einer Drohung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt, kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Betracht. In derartigen Fällen prüfen HILLE BEDEN Rechtsanwälte, ob eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages Aussicht auf Erfolg hat.