Köln. Immer wieder vergessen Arbeitnehmer, dass das Internet weitgehend öffentlich ist. Eine Arbeitnehmerin, die seit vielen Jahren als Pflegefachkraft in einem Seniorenzentrum arbeitete und dem Betriebsrat angehörte, hatte sich in einem Internetforum angemeldet und im Profil als Beruf „Gammelfleischentsorgungsbranche" angegeben. Außerdem äußerte sie sich in dem Internetforum über einen zwischen ihr und dem Arbeitgeber anhängigen Prozess wegen Vergütungsansprüchen dahingehend, dass sie bereits an eine Schlägertruppe gedacht habe und stellte die Frage, ob „da jemand Kontakte" habe.
Als der Arbeitgeber ihr in einem Personalgespräch einen Ausdruck ihrer Foren-Beiträge sowie des Profils vorlegte, behauptete sie, bei der Berufsbezeichnung handele es sich um einen Witz. Auch die Frage nach Kontakten zu einem Schlägertrupp sei von ihr ironisch gemeint gewesen. Der Arbeitgeber konnte den Sinn seiner Betriebsrätin für Humor nicht teilen und wollte vielmehr die fristlose Kündigung aussprechen. Dazu bat er den Betriebsrat um Zustimmung.
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu der fristlosen Kündigung.
Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG kann einem Betriebsratsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Darüber hinaus bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, kann sie gem. § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzt werden.
Der Arbeitgeber beantragte deshalb beim Arbeitsgericht Köln die Ersetzung der Zustimmung. Das Arbeitsgericht folgte in seinem Beschluss dem Antrag des Arbeitgebers. Für eine Arbeitnehmerin, die seit 27 Jahren in der Altenpflege tätig ist, sei es untragbar, sich über ihren Beruf und damit auch über ihren Arbeitgeber in solcher Weise öffentlich zu äußern. Auch die langjährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Wie sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einer Interessenabwägung zugunsten der Betriebsrätin auswirke, sei in einem ggf. zu führenden Kündigungsschutzverfahren näher zu erörtern.
Die Entscheidung: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13. April 2012, Aktenzeichen: 5 BV 49/12.