Der „gelbe Schein“ hat ausgedient. Seit dem 01.01.2023 müssen Arbeitgeber Daten zur Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten auf elektronischem Wege bei den Krankenkassen abfragen (eAU-Abruf). Beschäftigte müssen nach der neuen gesetzlichen Regelung ihre Arbeitsunfähigkeit nur noch gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und diese (ggf.) ärztlich feststellen lassen; einen Nachweis erbringen sie selbst aber nicht mehr. Diesen holen die Arbeitgeber vielmehr bei der zuständigen Krankenkasse individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer ein. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Letztere müssen jetzt die Abläufe in ihrer Personalpraxis schnellstmöglich anpassen. Auch altbewährte Arbeitsvertragsregelungen zur Anzeige- und Nachweispflicht im Erkrankungsfall sind auf den Prüfstand zu stellen und möglicherweise zu ändern. Wie funktioniert das eAU-Verfahren? Welche Änderungen ergeben sich bei der Entgeltfortzahlung? Wie sollten Arbeitgeber bei technischen Störfällen agieren? Alle Antworten hierzu erhalten Sie in unserem Online-Seminar „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)“ am 31.01.2023.
Nähere Informationen können Sie der beigefügten Seminarbeschreibung entnehmen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yannik Beden, M.A.
Rechtsanwalt
Seminarbeschreibung „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“
Anmeldeformular „Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“