Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.02.2025, 6 SLa 328/24 mit der Frage zu beschäftigen, ob Verzugszinsen nach einer fehlerhaften Eingruppierung zu zahlen sind. Es ging immerhin um einen Betrag von 6.199 €. Die Parteien hatten um die Eingruppierung einer Justizbeschäftigten bei der Staatsanwaltschaft Köln gestritten. Streitig war, ob es sich bei der Tätigkeit der Justizbeschäftigten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelte oder nicht. Bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang war die höhere Entgeltgruppe einschlägig. Es wurde zugunsten der Justizbeschäftigten gerichtlich entschieden. Das Land NRW zahlte sodann die Hauptforderung, aber nicht die Zinsen.
Das LAG Köln sah auch den Anspruch bzgl. der Zinsen als gegeben an. Das Gericht beschäftigte sich mit den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges. Die Fälligkeit der Hauptleistung (erhöhtes Entgelt) war unstreitig gegeben. Das Land stand allerdings auf dem Standpunkt, es habe den Verzug nicht zu vertreten, weil die Rechtslage unklar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet ein Anspruch auf Verzugszinsen aus, wenn sich der Schuldner in einem Rechtsirrtum befindet. Ein solcher ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat (BAG 13.06.2002, 2 AZR 391/01). Diese Voraussetzungen waren nach der Ansicht des LAG Köln im konkreten Fall nicht gegeben, weil das BAG einen vergleichbaren Fall bereits im Jahr 2018 entschieden hatte.
In dem von LAG entschiedenen Fall hatte das beklagte Land bezüglich der geltend gemachten Höhergruppierung auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Es war nun der Auffassung, dass die Zinsansprüche zum Teil verjährt seien, weil der erklärte Verzicht nur die Hauptforderung betreffe. Auch dieser Auffassung erteilte das LAG eine Absage, weil die Zinsen eine Nebenforderung sei, die von der Hauptforderung abhänge. Damit umfasse der erklärte Verzicht auch die Zinsen.