Das Landesarbeitsgerichts Köln hatte sich am 06.06.2025 direkt mit mehreren Beschlussverfahren zu beschäftigen, die die Frage zum Inhalt hatten, wie Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen nach dem TVöD-B (VKA) einzugruppieren sind.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in allen Verfahren entschieden, dass die Entgeltgruppe S7 die zutreffende Entgeltgruppe ist, selbst wenn die Gruppenleiter über eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder Erzieher verfügen (beispielhaft Beschluss des LAG Köln vom 06.06.2025, 9 TaBV 87/24). Das betroffene Unternehmen hatte den Betriebsrat zur Einstellung und Eingruppierung angehört. Der Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt, der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S7 allerdings widersprochen. Daraufhin beantragte das Unternehmen beim Arbeitsgericht Köln die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Das Arbeitsgericht lehnte den Zustimmungsersetzungsantrag ab. Auf die vom Unternehmen eingelegte Beschwerde gab das Landesarbeitsgericht Köln der Auffassung des Unternehmens recht.
Das LAG verwies auf den Tarifvertrag, nach dem Beschäftigte in die Entgeltgruppe einzugruppieren sind, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Im konkreten Fall der einzugruppierenden Gruppenleiter sah das LAG Köln in deren Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang, der auf die Leitung und Betreuung der ihnen anvertrauten Menschen vor dem speziellen Hintergrund des Zwecks der Werkstätten gerichtet ist. Dabei komme es nach der Ansicht des LAG Köln nicht darauf an, ob die Mitarbeitenden auch erzieherisch oder heilerziehungspflegerisch tätig sind, da sie im Tarifsinne keine Tätigkeit mit Erzieherzuschnitt, sondern eine speziell arbeitserzieherische Tätigkeit ausüben. Damit scheiden sowohl die Entgeltgruppen S8a als auch S8b aus, es sei denn die Beschäftigten verfügen über eine abgeschlossene Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung (dann S8a) oder über einen Meisterabschluss (dann S8b), was allerdings bei der konkret Beschäftigten nicht der Fall war.