Düsseldorf. Bereits am 01.11.2007 ist das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau (GV.NRW.2007 S. 939) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die es bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen gab. Nunmehr können Bürgerinnen und Bürger gegen einen Bescheid, der ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, nicht mehr kostenfrei Widerspruch einlegen, sondern müssen direkt beim Verwaltungsgericht klagen. Dabei gilt nach wie vor die Klagefrist von einem Monat. Dies betrifft z.B. auch das Pflegewohngeld. Rechtsgebiete, bei denen das Widerspruchsverfahren nach wie vor durchgeführt werden muss:
- Verfahren, bei denen das Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,
- Verfahren, bei denen es um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung geht,
- Verfahren auf dem Gebiet des Schulrechts, soweit die Schulen für den Erlass entsprechender Verwaltungsakte zuständig sind, sowie des Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit die entsprechenden Verwaltungsakte von staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
- Verfahren, bei denen die Verwaltungsakte vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
Autor*in:
Kanzlei Hille-Beden