Köln. Die heimliche Videoüberwachung ist in vielen Fällen das einzige Mittel, Diebstähle durch das eigene Personal aufzuklären. Die Beobachtung von Arbeitnehmern per Kamera ist rechtlich und für das Image des Unternehmens heikel. Nach der Rechtsprechung ist der durch die heimliche Beobachtung überführte Arbeitnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten der Beobachtung zu erstatten.
Kostenersatz nur bei zulässiger Überwachung
Selbst für eine fristlose Kündigung kann der bloße Verdacht einer Straftat ausreichen (Verdachtskündigung). Die Verpflichtung zum Ersatz der durch eine Videoüberwachung entstandenen Kosten setzt dagegen voraus, dass der Arbeitnehmer zweifelsfrei überführt wurde. Außerdem muss die Überwachung zulässig gewesen sein (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 11 Sa 167/07). Wenn auch die von Kunden genutzten Räume überwacht werden, scheitert die Zulässigkeit einer heimlichen Videoüberwachung bereits am Bundesdatenschutzgesetz, das die Erkennbarmachung der Beobachtung verlangt (§ 6 b Abs. 2 BDSG).
Persönlichkeitsrecht gegen Eigentumsinteressen
Mit einer heimlichen Videoüberwachung greift der Arbeitgeber in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beobachteten Arbeitnehmer ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die heimliche Videoaufzeichnung ist nur dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber den konkreten Verdacht einer schweren Verfehlung des Arbeitnehmers hat, andere Möglichkeiten zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt, die Angelegenheit aufzuklären. Ferner muss die Überwachung verhältnismäßig sein, also z.B. nicht die Intimsphäre der Arbeitnehmer verletzen (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 2 AZR 51/02 und 1 ABR 34/03).
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Kontrolleinrichtungen
Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist für die Videoüberwachung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Fehlt die Zustimmung, ist die Beobachtung unzulässig und die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Ersatz der Überwachungskosten ausgeschlossen. Die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse können im Kündigungsschutzprozess aber gleichwohl verwertbar sein. Ein generelles Beweisverwertungsverbot für betriebsverfassungswidrig erlangte Informationen besteht nicht (Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 2 ABR 537/06).