Köln. Die GmbH-Reform war für die meisten Geschäftsführer und Gesellschafter von gemeinnützigen GmbH kein "Aufreger". Die Chancen und Risiken, die sich aus der zum 1. November vergangenen Jahres in Kraft getreten Neuregelung ergeben, sind deshalb bei den Gemeinnützigen oft weitgehend unbekannt.
1,- €-GmbH
Eine GmbH kann jetzt schon mit nur 1,- € Stammkapital gegründet werden (§ 5a GmbHG). Solange das Stammkapital weniger als 25.000,00 € beträgt, darf sie sich allerdings nicht GmbH nennen, sondern muss als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren. Interessant ist diese "GmbH light" vor allem für kapitalschwache Vereine, die mit geringem Kapitalaufwand Aktivitäten ausgliedern wollen. Außerdem eignet sich die Unternehmergesellschaft als Vorratsgesellschaft, denn sie kann durch Aufstockung des Stammkapitals jederzeit zu einer vollwertigen GmbH gemacht werden. Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit ist eine sorgfältige Beratung der Unternehmergesellschaft erforderlich, damit die vom Gesetz verlangte Rücklagenbildung aus erzielten Jahresüberschüssen (§ 5a Abs. 3 GmbHG) nicht zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung der Mittel für den gemeinnützigen Zweck führt.
Gründungserleichterungen
Die GmbH-Reform hat auch die Gründung vollwertiger GmbH's erleichtert. Für gemeinnützige Vereine ist interessant, dass für die Einzahlung des Stammkapitals bei der Gründung durch nur einen Gesellschafter jetzt die gleichen Regeln gelten wie für die Gründung durch mehrere Gesellschafter. Praktisch bedeutet das, dass bei Gründung der Gesellschaft durch einen Verein das Stammkapital vor der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister nur zur Hälfte eingezahlt werden muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Neue Regeln für Gesellschafterdarlehen
Wesentliche Änderungen hat die GmbH-Reform für Forderungen der Gesellschafter an ihre GmbH gebracht. Die bisher von Gesetzgeber und Rechtsprechung aufgestellten Regeln für "eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen" waren den Gesellschaftern und Geschäftsführern gemeinnützige GmbHs in aller Regel weitgehend unbekannt. Die neuen Regeln sind einfacher, aber deshalb nicht weniger gefährlich: Gewährt z.B. ein Verein als Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen und stellt die GmbH dem Verein für seine Forderung eine Sicherheit, kann der Insolvenzverwalter, wenn die GmbH Jahre später insolvent wird, die Überlassung dieser Sicherheit anfechten, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist. Im Fall einer Sicherungsübereignung von Betriebsausstattung oder der Abtretung von Forderungen bedeutet dies, dass der Verein im Insolvenzfall nicht auf die Betriebsausstattung oder die abgetretenen Forderungen zugreifen kann. Anfechtbar ist auch die Befriedigung einer Gesellschafterforderung, z.B. die Rückzahlung eines Darlehens, wenn sie im letzten Jahr vor der Insolvenz erfolgte.
Fahrlässige und riskante Wissenslücken
Vereinsvorstände, deren Verein als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt ist, handeln fahrlässig, wenn sie sich nicht mit den Grundzügen des GmbH-Rechts vertraut machen. Geschäftsführer gemeinnütziger GmbH's kommen oft als Fachleute für das jeweilige Arbeitsgebiet der GmbH in diese Funktion und verfügen selten über vertieftes gesellschaftsrechtliches Wissen. Angesichts der hohen persönlichen Haftungsrisiken, die mit der Funktion eines GmbH-Geschäftsführers verbunden sind, liegt es in ihrem elementaren Eigeninteresse, solche Wissenslücken zu schließen.