Köln. Welchen Einfluss der Verein nach der Ausgliederung auf das laufende Geschäft der gGmbH nehmen will und welche Personen diesen Einfluss in der Praxis ausüben sollen, ist eine der wichtigen strategischen Fragen, die bei der Ausgliederung beantwortet werden müssen. Denn zu Geschäftsführern der Gesellschaft werden typischer Weise Personen bestellt, die nicht Mitglied des Vereinsvorstands sind und die Tätigkeit beruflich ausüben.
Dadurch ergibt sich für den Vorstand ein Verlust an direkter Einflussnahme auf die laufenden Geschäfte. Gleichzeitig führt die Verlagerung von Aktivitäten auf eine gGmbH tendenziell zu einer Stärkung des geschäftsführenden Vereinsvorstands und zu einer Verringerung der Einflussmöglichkeiten des erweiterten Vorstandes. Diese Effekte können durch die Gestaltung des gGmbH-Vertrages verstärkt oder weitgehend verhindert werden.
Einfluss des Vereinsvorstands auf die gGmbH
Gesetzliche Organe der gGmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer der gGmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Zum Geschäftsführer kann also nicht eine juristische Person, z.B. der Verein, bestellt werden. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese Vorschrift ist zwingend. Die Vertretung der Gesellschaft kann den Geschäftsführern nicht entzogen werden. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer kann im Verhältnis zu Dritten auch nicht gegenständlich beschränkt werden (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Es ist also z.B. nicht möglich, den Geschäftsführern die Vertretungsmacht für Grundstücksgeschäfte oder Kreditaufnahmen im Namen der Gesellschaft zu entziehen.
Die einzige im Außenverhältnis wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer besteht darin, dass mehrere Geschäftsführer nach der gesetzlichen Regelung die gGmbH nur gemeinschaftlich vertreten können, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Eine solche gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Geschäftsführer wirft aber große praktische Probleme auf, wenn ein Geschäftsführer verhindert ist. Deshalb wird in der Regel den Geschäftsführern entweder Alleinvertretungsbefugnis erteilt oder die Möglichkeit vorgesehen, dass die Gesellschaft auch von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten werden kann. Hat die Gesellschaft mehr als zwei Geschäftsführer, kann auch vorgesehen werden, dass jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam die Gesellschaft vertreten können.
Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis
Von der Vertretungsmacht zu unterscheiden ist, was die Geschäftsführer dürfen. Das „Dürfen" ist eine Frage der Vertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft. In diesem Innenverhältnis kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dadurch eingeschränkt werden, dass sie für bestimmte Geschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen. Missachten die Geschäftsführer eine solche Regelung, ist das Rechtsgeschäft zugunsten oder zu Lasten der gGmbH zwar gleichwohl wirksam. Wenn die Geschäftsführer z.B. im Namen der gGmbH einen Sportwagen als Dienstwagen kaufen, ist der Vertrag wirksam. Die Geschäftsführer verstoßen aber gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen und riskieren die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages.
Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis können bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Im Gesellschaftsvertrag heißt es dann, dass bestimmte Geschäfte, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt werden dürfen. Häufig geschieht dies im Hinblick auf Grundstücksgeschäfte, die Einstellung oder Entlassung von Führungskräften, die Erteilung von Pensionszusagen, den Verkauf oder die Verpachtung des Betriebes als Ganzes. Zweckmäßig ist es, zusätzlich der Gesellschafterversammlung das Recht vorzubehalten, auch weitere Geschäfte an ihre vorherige Zustimmung zu binden.
Ein solcher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sichert den Einfluss des Vereinsvorstands auf die gGmbH, weil der Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Verein vertritt und so in der Gesellschafterversammlung oder durch Gesellschafterbeschluss über das zustimmungspflichtige Geschäft entscheidet. Dabei ist es für den Erfolg der gGmbH wichtig, bei der Regelung der Geschäftsführungsbefugnis die richtige Balance zwischen der Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung im laufenden Geschäft und der Mitentscheidung des Vereinsvorstands als Gesellschafter bei Geschäften von herausragender Bedeutung zu finden.
Einfluss des Gesamtvorstands
Die Übertragung von Aktivitäten des Vereins auf eine von dem Verein gegründete gGmbH führt tendenziell zu einer Verringerung des Einflusses des Gesamtvorstandes, weil der Verein als Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern der gGmbH nur von dem Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten wird. Sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick auf das Haftungsrisiko ist regelmäßig nur ein Teil des Gesamtvorstands Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Verlust des Einflusses des Gesamtvorstandes kann durch eine Regelung auf Vereinsebene entgegengewirkt werden. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB müssten dann ihrerseits im Innenverhältnis an eine vorherige Zustimmung des Gesamtvorstandes gebunden werden. Der Nachteil einer solchen Vorgehensweise besteht in der Verlangsamung der Entscheidungsprozesse. Außerdem sind Verhandlungen, bei denen beide Beteiligten letztlich keine Entscheidungskompetenz haben, in der Regel nicht sehr produktiv.
Breite Beteiligung durch Aufsichtsrat
Um eine größere Personenzahl an den Entscheidungen in der gGmbH und der Kontrolle der Geschäftsführer beteiligen, kann im Gesellschaftsvertrag die Bildung eines Aufsichtsrates vorgesehen werden. Der Aufsichtsrat kann mit dem erweiterten Vereinsvorstand identisch sein. Ob dies zweckmäßig ist, hängt von der Größe des Vereinsvorstands und der Größe des Geschäftsbetriebs der gGmbH ab. In vielen Fällen wird es zweckmäßig sein, nur einen Teil der Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat zu berufen. Als zusätzlichen Vorteil bildet die Installation eines Aufsichtsrats bei der gGmbH die Möglichkeit, weiteren Sachverstand in die Arbeit zu integrieren. Dabei kann es sich sowohl um Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sind, als auch um externe Fachleute handeln. Außerdem besteht die Möglichkeit, hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins in den Aufsichtsrat zu berufen.
Verhältnis von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung
Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gesellschafterversammlung das eigentliche Machtzentrum der gGmbH. Der Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung ist in § 46 GmbHG definiert. Außerdem ist die Gesellschafterversammlung befugt, durch generelle Weisungen oder im Einzelfall in die laufende Geschäftsführung einzugreifen.
Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung können weitgehend auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Ob eine vollständige Übertragung der Kompetenzen von der Gesellschafterversammlung auf den Aufsichtsrat sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Tendenziell ist dies sinnvoll, wenn ein Verein alleiniger Gesellschafter der gGmbH ist und sichergestellt ist, dass sich der Aufsichtsrat aus Mitgliedern des Vorstands zusammensetzt. Je mehr externe Mitglieder der Aufsichtsrat hat, desto größer ist das Bedürfnis des Vereins, Entscheidungen von besonderer Bedeutung der Gesellschafterversammlung vorzubehalten.
Kompetenzen des Aufsichtsrats
Grundvoraussetzung einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung ist, dass der Aufsichtsrat ausreichend informiert ist. Im Gesellschaftsvertrag sollte deshalb ausdrücklich geregelt werden, dass die Geschäftsführung verpflichtet ist, den Aufsichtsrat fortlaufend über die Lage der Gesellschaft und wichtige Geschäftsvorfälle zu informieren. Die wirksamsten Mittel einer in die Zukunft gerichteten Kontrolle der Geschäftsführung sind die im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführern bereits angesprochenen Zustimmungsvorbehalte und die Verpflichtung der Geschäftsführer, dem Aufsichtsrat eine Jahresplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Position des Aufsichtsrats wird zusätzlich gestärkt, wenn ihm eigene Initiativrechte eingeräumt werden. Dies kann pauschal dadurch geschehen, dass dem Aufsichtsrat im Verhältnis zur Geschäftsführung die Kompetenz-Kompetenz übertragen wird. Der Aufsichtsrat ist dann berechtigt, von sich aus bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen an seine vorherige Zustimmung zu binden, auch wenn sie nicht in dem Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte aufgeführt sind. Der Aufsichtsrat kann so jederzeit die Entscheidung in Angelegenheiten, die ihm besonders wichtig erscheinen, an sich ziehen.
Das GmbH-Recht erlaubt es auch, dem Aufsichtsrat eine aktive Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung zu übertragen. Die GmbH-Geschäftsführer sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft an solche Weisungen gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG).
Zu den wichtigsten Kompetenzen, die dem Aufsichtsrat übertragen werden können, gehört die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Unter Bestellung der Geschäftsführer wird die Berufung zum Organ der Gesellschaft verstanden. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Auch diese Kompetenz kann auf den Aufsichtsrat übertragen werden.