Erfurt. Während die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig ist, kann die Höchstdauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Dies gilt allerdings nur für eine Abweichung durch Tarifvertrag. Kein Tarifvertrag i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.03.2009. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann daher von der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen Kirche als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für neun Monate anschloss. Nach einer von der Beklagten gebildeten arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung sollte die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von drei Jahren möglich sein. Dem hat das Bundesarbeitsgericht, wie schon die Vorinstanzen, eine Absage erteilt. Die Klage, mit welcher der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich.
Die Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 710/07 - nachzulesen unter www.bundesarbeitsgericht.de