Berlin. Zum 01.10.2009 ist das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger (Unternehmer) und Bewohner (Verbraucher). Dieses vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz soll die Rechte von Älteren, Pflegebedürftigen und Behinderten stärken, die sich entschließen Wohnraum anzumieten, der Pflege - und/oder Betreuungsleistungen beinhaltet.
Die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beinhalten insbesondere folgende Neuerungen:
Übergangsregelung
Für neu abgeschlossene Wohn- und Betreuungsverträge gilt ab dem 01.10.2009, dass diese den Vorgaben des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes entsprechen müssen. Nur für die Anpassung der bereits bestehenden Verträge, d.h., der bis zum 30.09.2009 geschlossenen Heimverträge, gibt es eine Übergangsfrist. Für diese gilt das WBVG erst ab dem 01.05.2010.
Anwendbarkeit des Gesetzes
Für die Anwendbarkeit des WBVG´s ist es unerheblich, ob die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- und/oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag oder in mehreren Verträgen vereinbart wird. Ist die Überlassung von Wohnraum auf bestimmte Weise mit dem Vertrag oder mit Verträgen über die Erbringung von Pflege- und/oder Betreuungsleistungen verknüpft, ist das WBVG selbst dann anwendbar, wenn die Leistungen von verschiedenen Unternehmen geschuldet werden, es sei denn, diese sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden.
Betreutes Wohnen
Die Frage nach der Anwendbarkeit des WBVG auf das ambulant betreute Wohnen oder Wohngemeinschaften, kann nicht pauschal beantwortet werden. Soweit Betreuungsdienste übernommen werden, während die Wohnräume von anderer Seite vermietet werden, findet das WBVG im Grundsatz keine Anwendung, da hier im Regelfall keine Verpflichtung des Unternehmers zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vorliegt. Eine Anwendung des WBVG kommt aber z.B. schon dann in Betracht, wenn die Verträge dergestalt miteinander verknüpft sind, dass der Bestand des Vertrages über die Wohnraumüberlassung von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist.
Informationspflichten vor Vertragsschluss
Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen informieren. Was zur Informationspflicht des Unternehmers im Einzelnen gehört, ist in § 3 Abs. 2 Nr. 3 WBVG geregelt. Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nicht, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
Zu einer der für den Träger der Einrichtung wichtigsten Vorschriften gehört unseres Erachtens nach § 8 WBVG. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 HeimG a.F. konnte der Heimträger auch dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hatte, dass ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich war. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist der "Unternehmer" nunmehr grundsätzlich bei Änderungen des Pflege- und Betreuungsbedarfs des Verbrauchers verpflichtet, diesem eine Anpassung der Leistung anzubieten. Der Heimträger ist nur dann nicht verpflichtet, eine Anpassung anzubieten, wenn er diese durch gesonderte Vereinbarung mit dem Bewohner bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen hat. Kündigen kann der Heimträger den Vertrag bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nur dann, wenn der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht mehr erbringen kann, weil der Bewohner eine vom Heimträger angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Abs. 1 WBVG nicht angenommen hat oder der Heimträger eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und dem Heimträger deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Dabei gehört zur Information über die für den Bewohner in Betracht kommenden Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 WBVG auch die Darstellung des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Kündigung
Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen - innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses sogar ohne Einhaltung jeglicher Kündigungsfrist. Demgegenüber ist dem Unternehmer eine Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund möglich. Dabei kann der Unternehmer wegen Zahlungsverzuges nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat.