logo

 
 
Weitere Beiträge mit dem Schlagwort:

Ruhezeit


EuGH: Bereitschaftszeit als Rufbereitschaft ist nur in Ausnahmefällen Arbeitszeit

In vielen Tätigkeitsbereichen sind die Arbeitszeiten der Beschäftigten nicht zwangsläufig durchgehend „aktive Leistungsphasen“. Oftmals sind Beschäftigte verpflichtet, sich in einem bestimmten Zeitraum für die Erbringung ihrer Arbeit bereitzuhalten. Im deutschen Arbeitsrecht sind neben Zeiten der aktiven Tätigkeit der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geläufig und anerkannt. Das

...