Der Arbeitnehmer begibt sich in den Erholungsurlaub – und muss kurz darauf als Kontaktperson in häusliche Quarantäne. Damit aber noch nicht genug, wird bei einer Testung die Infektion mit COVID-19 festgestellt. Für die Tage, an denen sich der Arbeitnehmer infiziert in Quarantäne befand, verlangt er die Nichtanrechnung auf seinen Urlaubsanspruch. Er verweist insofern auf den Bescheid des Gesundheitsamts über die Quarantäneanordnung. Reicht das aus? Das LAG Düsseldorf sagt nein, da auch in diesem Fall ein ärztliches Attest notwendig sei.
Der Sachverhalt ist schnell geschildert: Die Klägerin befand sich im Erholungsurlaub. Während ihrer Urlaubszeit musste sie als Kontaktperson ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter in häusliche Quarantäne. Kurz darauf wird bei ihr selbst eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ die Klägerin nicht ausstellen. Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für Zeiten, in denen sie als Infizierte in häuslicher Quarantäne war.
Das LAG Düsseldorf (Urteil v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21) hat die Klage abgewiesen: § 9 BUrlG bestimmt, dass für eine Nichtanrechnung der Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Ein solches kann nicht in dem Bescheid des Gesundheitsamtes über die Anordnung der häuslichen Quarantäne erblickt werden. Denn aus diesem ergibt sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht hiermit jedoch nicht einher. Auch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG lehnte das Gericht ab.
Die Entscheidung ist wenig überraschend, da das Arbeitsgericht Bonn (Urteil v. 07.07.2021 – 2 Ca 504/21) bereits vor einigen Monaten zu einem gleichlautenden Ergebnis gekommen ist. Das Arbeitsgericht sah ebenfalls den Arbeitsunfähigkeitsnachweis mittels ärztlichen Attests als erforderlich an, da eine Infektion mit COVID-19 nicht in jedem Fall zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führe.
In der Praxis muss der Arbeitgeber also genau hinschauen: Die Vorlage eines Bescheids vom Gesundheitsamt über eine Quarantäneanordnung genügt für die Nichtanrechnung auf den Urlaubsanspruch nicht. Notwendig ist in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit beibringt.