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Unverhältnismäßig hohe Vergütung für Vorstand oder Geschäftsführer gefährdet Gemeinnützigkeit
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Zahlt ein Verein, eine Stiftung oder eine gGmbH ihrem Vorstand oder Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Gehälter, liegt darin eine sogenannte „Mittelfehlverwendung“, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen V R 5/17, entschieden. Das gleiche gilt für andere Entgelte, z.B. Mieten, Pachten oder Darlehenszinsen.
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