Sekretariat Köln
Heike Harings
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Zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt meist eine mehr oder weniger lange Zeitspanne. Das Mutterschutzgesetz verbietet die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bei der Frau mitgeteilt wird; § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das Kündigungsverbot auch in der Zeit zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem vereinbarten Beginn der Tätigkeit gilt.
In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien den Arbeitsvertrag am 9. bzw. 14.12.2017 unterschrieben. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass „das Arbeitsverhältnis“ am 1.2.2018 beginnen sollte. Vorher sollte die Arbeitnehmerin bereits vom 27. bis 29.12.2017 für eine tägliche Arbeitszeit von mindestens fünf Stunden auf Abruf zur Verfügung stehen. Mit Schreiben vom 18.1.2018 informierte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber darüber, dass sie schwanger sei und ihr Arzt auf Grund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ verhängt habe. Darauf kündigte der Arbeitgeber am 30.01.2028 „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“ fristgerecht.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Kündigungsverbot im Falle der Schwangerschaft mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages beginnt. Die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit sei dafür nicht erforderlich. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Zweck des Kündigungsverbots gegenüber einer Schwangeren. Der bezweckte Gesundheits- und Existenzsicherungsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn die Kündigung eines Arbeitsvertrages unabhängig davon unzulässig ist, ob die Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin nach dem Arbeitsvertrag in der Zeit vom 27. bis 29.12.2017, also vor dem vereinbarten Beginn der eigentlichen Tätigkeit, bereits für Arbeit auf Abruf zur Verfügung stehen musste, spielte für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Rolle.
Urteil vom 27.2.2020 – 2 AZR 498/19