Höchstaltersgrenzen in betrieblichen Versorgungsordnungen waren in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. In seiner Entscheidung vom 21.09.2021 – 3 AZR 147/21 hat sich das BAG nun mit einer Altersklausel befasst, der zufolge diejenigen Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgungsregelung ausgeschlossen werden, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Dritte Senat hat die Regelung auf ihre diskriminierungsrechtliche Wirksamkeit hin überprüft. Ergebnis: Es liegt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters, noch eine solche wegen des Geschlechts vor.
Dem Urteil des Gerichts lag eine Versorgungsregelung zugrunde, der zufolge Beschäftigte als Begünstigte einer Unterstützungskasse angemeldet werden, wenn sie u.a. nicht bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die klagende Arbeitnehmerin hielt die Regelung für unwirksam, da diese eine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG darstelle. Auch ergebe sich aus der Regelung eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen.
Wie bereits das LAG Düsseldorf in der Vorinstanz urteilte auch das BAG, dass die Regelung weder unzulässig aufgrund des Alters, noch des Geschlechts die betroffenen Beschäftigten diskriminiere.
Die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt, auch mit Blick auf die Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 S. 2 SGB VI. Im Rahmen der Angemessenheit müsse darauf abgestellt werden, ob bei typisierender Betrachtungsweise bei Erreichen der Höchstaltersgrenze Arbeitnehmer den ganz überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens absolviert haben. Auszugehen sei von einem durchschnittlichen Erwerbsleben von ca. 40 Jahren. Eine Altersgrenze, die auf das 55. Lebensjahr abstellt, führt nach Auffassung des BAG nicht dazu, dass ein unangemessen langer Abschnitt des Erwerbslebens von der Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften zu erwerben, ausgeschlossen wird. Vielmehr überwiegt an diesem Punkt das Interesse des Arbeitgebers, nur denjenigen Beschäftigten Versorgungsleistungen zuzusagen, die noch eine längerfristige Betriebstreue erbringen können (vgl. LAG Düsseldorf Urteil v. 13.01.2021 – 12 Sa 453/20, BeckRS 2021, 3353).
Auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nach Auffassung des BAG nicht vor. Grund hierfür ist, dass der Unterschied in den Versicherungsjahren bei Männern und Frauen statistisch gesehen nicht derart erheblich ist, dass die Altersgrenze eine unangemessene Benachteiligung konstituiert. Das BAG bezieht sich hierbei auf Statistiken der Deutschen Rentenversicherung, denen zufolge im Jahr 2019 Frauen durchschnittlich 36,5 Versicherungsjahre aufwiesen, Männer hingegen 41,9 Versicherungsjahre.
Insgesamt bestätigt das BAG mit seiner jetzigen Entscheidung seine bisherige Judikatur zu Altersgrenzen. Das Gericht hat in der Vergangenheit bereits Altersgrenzen, die bei der Vollendung des 55. Lebensjahres ansetzen (BAG Urteil v. 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, NZA 2014, 848) bzw. Regelungen, die eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze voraussetzen (BAG Urteil v. 12.02.2013 – 3 AZR 100/11, NZA 2013, 733), für zulässig erachtet. Auch die zwischenzeitliche Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr ändert an dieser Leitlinie nichts.