Der Lockdown während der Corona-Pandemie war für viele geringfügig Beschäftigte eine bittere Pille. Während ihre Kollegen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis durch Zahlung von Kurzarbeitergeld eine soziale Absicherung hatten, gingen geringfügig Beschäftigte leer aus, weil sie keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld hatten.
Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn eine geringfügig Beschäftigte, die in Bremen in einem Handel mit Nähmaschinen und Zubehör beschäftigt war, ihren Arbeitgeber vor dem Hintergrund verklagte, dass sie die Auffassung vertrat, dass er das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen und aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges das Entgelt der Mitarbeiterin zu zahlen habe, auch wenn sie nicht arbeiten konnte.
Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das zuständige Landesarbeitsgericht gaben der Klage der Mitarbeiterin statt. Das Bundesarbeitsgericht hob allerdings die Urteile auf und wies die Klage ab, Urteil vom 13.10.2021, 5 AZR 211/21.
Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass das Ladengeschäft im April 2020 aufgrund der "Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus" der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen worden war. Es vertrat insofern die Ansicht, dass ein Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls trage, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Schutz der Bevölkerung von schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei die Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile - wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt sei - zu sorgen. Soweit ein solcher - wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigte - nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.