Die aktuelle Corona-Pandemie hat vielen Unternehmen die Vorzüge des Homeoffice vor Augen geführt. Bereits vor der Pandemie war die Arbeitswelt immer mobiler geworden. Arbeitgeber, die sich diesem Trend verschließen, werden zunehmend unattraktiver. Bei Arbeitgebern klingen aber immer wieder Bedenken an, ob die Arbeitnehmer*innen während der Arbeitszeit im Homeoffice auch tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbringen. Da stelle sich die Frage, ob und wie der Arbeitgeber eine technische Überwachung der Arbeitnehmer*innen im Homeoffice vornehmen kann. Technisch ist Vieles möglich: Protokolle der Log-Ins, Logfiles, Keylogger, Telefon- und Videoüberwachung lauten die Stichworte. Hier stellt sich die Frage, wie viel Überwachung am Homeoffice-Arbeitsplatz rechtlich zulässig ist.
Eine zentrale Bedeutung bei der Beantwortung dieser Frage hat der Datenschutz. Immerhin werden bei allen Überwachungsvorgängen mittels technischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet. Aufgrund der Verlegung des Arbeitsplatzes in den Privatbereich der Arbeitnehmer*innen besteht auch die Gefahr, dass der Arbeitgeber Einblicke in private Bereiche seiner Beschäftigten erhält.
Technische Möglichkeiten der Überwachung gibt es viele, rechtlich zulässig sind jedoch nur wenige. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick, von welchen Überwachungsmethoden der Arbeitgeber unter welchen Voraussetzungen gebrauchen machen darf oder eben auch nicht.
Die Kontrolle des Log-Ins ist nicht nur eine der einfachsten Überwachungsmöglichkeiten, sondern grundsätzlich auch eine rechtlich zulässige Methode der Mitarbeiterüberwachung. Immerhin liegt es nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitszeit seiner Beschäftigten im Blick zu behalten, sondern es gehört auch zu seinen Obliegenheiten nach dem Arbeitszeitgesetz. Eine valide Aussage darüber, inwieweit die Arbeitnehmer*innen innerhalb der aufgezeichneten Log-In-Zeiten auch tatsächlich die geschuldete Arbeitsleistung erbracht haben, lässt sich anhand dieser Daten letztlich jedoch nicht treffen.
Die Überwachung anhand sogenannter Logfiles (Dateien, mit denen u.a. E-Mail-Kommunikationen oder Browserverläufe überwacht werden können) dürfte jedenfalls dann zulässig sein, wenn für die genutzten betrieblichen Endgeräte ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde und dieses auch gelebt wird. Sofern die Privatnutzung erlaubt ist, ist die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit differenzierter zu beantworten. Hier kann die Überwachung durch Logfiles schnell zu einem bußgeldsanktionierten Datenschutzverstoß führen.
Keylogger sind ein Mittel zur lückenlosen Totalüberwachung der erfolgten Aktivität am Computer. Hierbei handelt es sich um eine Software, die selbstständig sämtliche Eingaben einer Tastatur aufzeichnet. Sofern nicht der konkret begründete Verdacht einer Straftat (z.B. Arbeitszeitbetrug) im Raum steht, ist die verdeckte Installation einer solchen Keylogger-Software nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16).
Auch bei der Telefonüberwachung muss differenziert werden. Während das heimliche Mithören bzw. Aufzeichnen von Telefongesprächen in der Regel unzulässig ist, ist eine bloße Telefondatenerfassung grundsätzlich zulässig.
Die heimliche Videoüberwachung durch die Laptop-Kamera ist in aller Regel unzulässig. Eine solche Überwachung ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung begründen. Aber auch in diesen Fällen müssen Art und Ausmaß der Überwachung im Verhältnis zum Anlass der Überwachung stehen. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Überwachung im Privatraum der Arbeitnehmer*innen erfolgen würde. Auch eine offene Videoüberwachung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig, wenn sie in Form einer lückenlosen Totalüberwachung erfolgt.
Nicht selten haben Arbeitgeber auch schon Bewegungsprofile ihrer Beschäftigten mittels GPS-/RFID-Tracking (bspw. über das Firmenhandy) erstellt. Ebenso wie bei der Installation einer Keylogger-Software oder der verdeckten Videoüberwachung ist auch die anlasslose Komplettüberwachung mittels eines GPS-/RFID-Trackings unzulässig.
Aber auch bei den rechtlich zulässigen Überwachungsmaßnahmen sind je nach Einzelfall weitere Voraussetzungen, wie z.B. Mitbestimmungsrechte eines vorhandenen Betriebsrates, zu beachten.
Julia Schomer berät Sie bei Fragen rund um den Beschäftigtendatenschutz. Kontakt: