Zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Freibeträge für Einnahmen aus nebenberuflichen pädagogischen, pflegerischen und künstlerische Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen (sog. Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG) und sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften (Ehrenamtsfreibetrag, § 3 Nr. 26a EStG) erhöht. Die Übungsleiterpauschale beträgt jetzt 3.000 € (statt bisher 2.400 €), die Ehrenamtspauschale 840 € (statt bisher 720 €).
Die nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuerfreien Einnahmen werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zugerechnet. Dementsprechend kann ab 2021 bei vollständiger Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages bis zum einem Entgelt von insgesamt 8.400 € im Jahr noch eine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Die Erhöhung der Freibeträge ist aus der individuellen Sicht der Zahlungsempfänger und der zahlenden gemeinnützigen Vereine, Stiftungen sowie gGmbH zu begrüßen, sozialpolitisch aber durchaus fragwürdig. Durch die mögliche Kombination mit der Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages wird der Bereich der geringfügigen Beschäftigung ohne sozialversicherungsrechtlichen Schutz gerade im Bereich der sozialen Arbeit sehr weit ausgedehnt.
Unverändert ist der Betrag geblieben, den Vorstände von Vereinen und Stiftungen und andere Organmitglieder im Jahr für ihre Tätigkeit höchstens erhalten dürfen, damit sie in den Genuss der Haftungserleichterung gemäß § 31a Abs. 1 BGB, bei Stiftungen § 31a Abs. 1 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB kommen. Nur wenn die Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt, ist die Haftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Vergütung bis zum Betrag von 720 € im Jahr sind die Organmitglieder von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit befreit. Dieser Betrag ist bisher nicht angehoben worden.
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