Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden der Pflegekassen aufgegeben sicherzustellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.
Berlin. Zum 01.10.2009 ist das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft getreten. Es regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger (Unternehmer) und Bewohner (Verbraucher). Dieses vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz soll die Rechte von Älteren, Pflegebedürftigen und Behinderten stärken, die sich entschließen Wohnraum anzumieten, der Pflege - und/oder Betreuungsleistungen beinhaltet.
Erfurt. Während die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig ist, kann die Höchstdauer der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Köln. Personalauswahl gehört gerade in den personalintensiven sozialen Einrichtungen zum laufenden Geschäft. Die vorausschauende Beurteilung der Fähigkeiten und Eignung ist bei Menschen aber wesentlich schwieriger als bei Gegenständen. Deshalb praktizieren viele Unternehmen immer aufwendigere Auswahlverfahren. Dahinter steht die Vorstellung, dass das aufwendigste Verfahren zur Personalauswahl auch das Beste sei. Dies ist so jedoch nicht zutreffend. Richtig aufgebaut und durchgeführt ist ein strukturiertes Bewerbergespräch einem sehr viel aufwendigeren Assessment-Center - gemessen an der Qualität der Entscheidung - oft überlegen.
Erfurt. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur wenn sich der Arbeitnehmer eine vorherige einschlägige Abmahnung nicht zur Warnung gereichen lässt, ist die Annahme einer Gefahr auch künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Nur bei schweren Vertragsverletzungen ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich. Deshalb ist es für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Abmahnung so wichtig, dass die Abmahnung auch rechtlichen Bestand hat.
Köln. Das Kündigungsschutzrecht beinhaltet eine Menge von Stolpersteinen für den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung. Umso ärgerlich ist es für den Arbeitgeber, wenn bei Ausspruch der Kündigung vermeidbare Fehler gemacht werden, die zuz Unwirksamkeit der Kündigung führen ohne dass der Kündigungsgrund als solcher vom Arbeitsgericht überhaupt geprüft wird. Ein klassischer Fehler liegt darin, dass das Kündigungsschreiben von einer Person unterzeichnet wird, die das Unternehmen, das die Kündigung ausspricht, rechtlich nicht vertritt. Wird in einem solchen Fall dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigelegt, kann die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wobei diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Erfurt. Die Zeiten sind schlecht. Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise stehen viele Unternehmen unter einem enormen wirtschaftlichen Druck. Damit spielen für die Liquidität der Unternehmen die Lohnkosten eine erhebliche Rolle. Bereits in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Löhne in vielen Bereichen rückläufig sind. In der derzeitigen Krise ist zu befürchten, dass der Druck auf die Lohnkosten weiter steigt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren verschiedene Entscheidungen zu dem Problem der Sittenwidrigkeit der Lohnhöhe ergangen.
Erfurt. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 BUrlG konnte der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls nach Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 in der Sache Schulz-Hoff nicht mehr fest.
Köln. Wegen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise müssen viele Unternehmen Umsatzeinbrüche in bisher nicht gekannten Größenordnungen verkraften. Ein Teil hofft noch darauf, dass die Krise wie ein reinigendes Gewitter schnell vorüber zieht und versucht, den Beschäftigungseinbruch mit Kurzarbeit zu überbrücken. Andere überlegen, die Belegschaft durch betriebsbedingte Kündigungen dem gesunkenen Umsatz anzupassen. Dabei lauern Fallstricke, die betriebswirtschaftlich dringend gebotene Entlassungen unwirksam und damit im Ergebnis sehr teuer machen können.
Köln. Welchen Einfluss der Verein nach der Ausgliederung auf das laufende Geschäft der gGmbH nehmen will und welche Personen diesen Einfluss in der Praxis ausüben sollen, ist eine der wichtigen strategischen Fragen, die bei der Ausgliederung beantwortet werden müssen. Denn zu Geschäftsführern der Gesellschaft werden typischer Weise Personen bestellt, die nicht Mitglied des Vereinsvorstands sind und die Tätigkeit beruflich ausüben.
Dadurch ergibt sich für den Vorstand ein Verlust an direkter Einflussnahme auf die laufenden Geschäfte. Gleichzeitig führt die Verlagerung von Aktivitäten auf eine gGmbH tendenziell zu einer Stärkung des geschäftsführenden Vereinsvorstands und zu einer Verringerung der Einflussmöglichkeiten des erweiterten Vorstandes. Diese Effekte können durch die Gestaltung des gGmbH-Vertrages verstärkt oder weitgehend verhindert werden.