Köln. Die GmbH-Reform war für die meisten Geschäftsführer und Gesellschafter von gemeinnützigen GmbH kein "Aufreger". Die Chancen und Risiken, die sich aus der zum 1. November vergangenen Jahres in Kraft getreten Neuregelung ergeben, sind deshalb bei den Gemeinnützigen oft weitgehend unbekannt.
Vortrag von Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln, vor dem Handels- und Dienstleistungsausschuss der IHK Würzburg-Schweinfurt am 10.12.2008
Ob mit oder ohne schriftlichen Kooperationsvertrag, die Gestaltung einer erfolgreichen Kooperation ist eine Herausforderung für die beteiligten Unternehmen. In seinem Vortrag schilderte Rechtsanwalt Dr. Hille an Beispielen aus der Praxis, welche Punkte von den Kooperationspartnern zu bedenken sind.
Viele Formulararbeitsverträge enthalten/enthielten die Klausel „Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“ Aufgrund ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichte konnte die Klausel allerdings durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.
Dies führte in der arbeitsrechtlichen Praxis zu der so genannten doppelten Schriftformklausel, die den Zusatz beinhaltet, dass auch der Verzicht auf die Schriftform schriftlich vereinbart werden muss. Diese Klausel verhinderte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine betriebliche Übung entstehen konnte und hat daher hohe praktische Relevanz.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07 (Pressemitteilung 39/08) entschieden, dass eine solche Klausel unwirksam ist, da sie zu weit gefasst sei und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Insoweit entsteht ein Anpassungsbedarf der Vertragsmuster.
Die meisten Tarifverträge beinhalten Regelungen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze endet. Seit jeher sieht das Bundesarbeitsgericht diese Vereinbarungen als Befristung an, die wirksam ist, weil ein sachlicher Grund gegeben ist.
Aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfen Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters nicht benachteiligt werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden Stimmen laut, dass diese tariflichen Regelungen gegen europäisches Recht verstießen.
Köln. Die heimliche Videoüberwachung ist in vielen Fällen das einzige Mittel, Diebstähle durch das eigene Personal aufzuklären. Die Beobachtung von Arbeitnehmern per Kamera ist rechtlich und für das Image des Unternehmens heikel. Nach der Rechtsprechung ist der durch die heimliche Beobachtung überführte Arbeitnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten der Beobachtung zu erstatten.
Köln. "Personalunion" heißt das Zauberwort, mit dem Einsparungen bei den Kosten für Heimleiter und Pflegeleiter erzielt werden sollen. Auch gemeinnützige Einrichtungen stehen unter starkem Kostendruck. Heimaufsicht, Gerichte und die Pflegeversicherung setzen den Sparmaßnahmen bei Heim- und Pflegeleitungen aber enge Grenzen.
Düsseldorf. Bereits am 01.11.2007 ist das 2. Gesetz zum Bürokratieabbau (GV.NRW.2007 S. 939) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden fast alle Widerspruchsverfahren abgeschafft, die es bisher im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Kommunen gab. Nunmehr können Bürgerinnen und Bürger gegen einen Bescheid, der ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, nicht mehr kostenfrei Widerspruch einlegen, sondern müssen direkt beim Verwaltungsgericht klagen. Dabei gilt nach wie vor die Klagefrist von einem Monat. Dies betrifft z.B. auch das Pflegewohngeld.
Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, Beschäftigten die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Gesetz ist am 01.07.2008 in Kraft getreten (BGBl I 873/2008).
Ob mit diesem Gesetz das sicherlich anerkennenswerte Ziel auch erreicht werden kann bleibt abzuwarten. Die Stimmen in der Literatur sind sehr kontrovers.
Fehler bei der Einzahlung einer GmbH-Stammeinlage rächen sich oft dann, wenn der GmbH-Gesellschafter ohnehin Probleme im Überfluss hat: In der Insolvenz der GmbH. Der häufigste Fehler sind Hin– und Herzahlungen:
Zunächst zahlt der Gesellschafter Geld auf das Konto der Gesellschaft ein, später wird davon der Kaufpreis für einen vom Gesellschafter an die GmbH verkauften Gegenstand bezahlt. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig, ob die Stammeinlage richtig geleistet wurde. Entdecken sie Fehler, verlangen sie von dem oft verblüfften Gesellschafter die (nochmalige) Zahlung der Stammeinlage. Das kann auch längst ausgeschiedene Gesellschafter treffen. Sie haften, wenn das Geld bei dem aktuellen Eigentümer des Geschäftsanteils nicht einzutreiben ist (§ 22 GmbH-Gesetz).
Der überwiegende Teil der Belegschaft hatte eine Verschlechterung seiner Arbeitsverträge akzeptiert, um dem Unternehmen aus der Krise zu helfen. Einige hatten sich geweigert, weiterhin ihre bisherige Vergütung erhalten und Dank des Verzichts der anderen dennoch ihren Arbeitsplatz behalten. Der Arbeitgeber, der sich bei den hier verzichtbereiten Arbeitnehmern mit einer als „Weihnachtsgeld“ deklarierten Sonderzahlung revanchieren wollte, verfing sich in den Fallstricken des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er muss nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 569/06) das Weihnachtsgeld auch an die Arbeitnehmer zahlen, die auf ihren bisherigen Arbeitsbedingungen bestanden hatten. Bei richtiger Gestaltung hätte der Arbeitgeber dies vermeiden können.